Die Rechte beim Schlussverkauf

Vor zehn Jahren fiel in Deutschland das Rabattgesetz. Seitdem purzeln die Preise nicht mehr nur beim Sommer- und Winterschlussverkauf – mit zahlreichen Rabattaktionen locken die Händler die Kunden nun während des gesamten Jahres in ihre Geschäfte. Den Saisonschlussverkauf, der gestern wieder begonnen hat, nutzen die Verkäufer aber trotzdem noch gerne, um ihre Lager für die Herbst- und Winterware zu räumen.

Vor zehn Jahren fiel in Deutschland das Rabattgesetz. Seitdem purzeln die Preise nicht mehr nur beim Sommer- und Winterschlussverkauf — mit zahlreichen Rabattaktionen locken die Händler die Kunden nun während des gesamten Jahres in ihre Geschäfte. Den Saisonschlussverkauf, der gestern wieder begonnen hat, nutzen die Verkäufer aber trotzdem noch gerne, um ihre Lager für die Herbst- und Winterware zu räumen.

Verbraucher auf Schnäppchenjagd sollten trotz drastischer Preisnachlässe aber genau hinschauen: Stimmt neben dem Preis auch die Qualität? Denn wenn ein Artikel nach dem Kauf nicht mehr gefällt oder zur falschen Größe gegriffen wurde, kann er häufig nicht umgetauscht werden. Der Grund: In Deutschland gibt es kein generelles Umtauschrecht für fehlerfreie Ware. Die Händler nehmen die Ware zwar in der Regel aus Kulanz zurück. Bei Rabattaktionen wird diese freiwillige Leistung aber oft eingeschränkt. Deshalb sollten Verbraucher vor dem Kauf nachfragen, welche Tausch- oder Rückgabe-Kriterien gelten und den Kassenbon aufheben, rät die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.

Anders sieht es bei Mängeln aus, die nach dem Kauf entdeckt werden: Hier gilt auch bei reduzierter Ware die Gewährleistung. Hat zum Beispiel das neue Sommerkleid einen Farbfehler, kann der Käufer auf Ersatz bestehen. Funktioniert der DVD-Player nicht, kann der Käufer eine kostenlose Reparatur verlangen. Dieser Anspruch besteht nach dem Kauf des Produkts zwei Jahre. Dabei gilt: Innerhalb des ersten halben Jahres wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand. Danach muss der Käufer nachweisen, dass die Ware von vorneherein fehlerhaft war. Wird allerdings bereits beim Kauf auf einen bestimmten Fehler ausdrücklich hingewiesen, erlischt die Gewährleistung. Der Käufer kann dann nur Mängel beanstanden, die vorher nicht angezeigt wurden. Schnäppchenjäger sollten diese Ware deshalb vor dem Kauf genau begutachten, so die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.

Um bei den vielen Prozentzeichen nicht den Überblick zu verlieren, empfehlen die Verbraucherschützer, einen Einkaufszettel mit zum Schlussverkauf zu nehmen. Denn selbst das beste Schnäppchen wird zur teuren Anschaffung, wenn sich später herausstellt, dass es gar nicht gebraucht wird.

(RP)
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