Düsseldorf Der Dauerstreit um die Bausparverträge

Düsseldorf · Im Zuge der Niedrigzinsphase gibt es jede Menge Ärger bei der einst so beliebten Anlageform.

Bausparen war über Jahre hinweg ein unstrittiges Thema und bei den Deutschen sehr beliebt. Die Verträge wurden gut verzinst, und ein Darlehen gab's obendrauf. In der Niedrigzinsphase ist der Frieden indes nachhaltig gestört. Viele Kunden hatten hochverzinste Altverträge, die sie nicht abgeben wollten, weil die Konditionen besser waren als die der meisten anderen Sparangebote. Es folgte eine Kündigungswelle durch die Bausparkassen.

Seither ist die einst beliebte Sparform zum Dauerstreitthema geworden. Erst ging es darum, dass Anbieter hochverzinste Verträge kündigten, die entweder schon voll bespart oder zumindest schon zuteilungsreif waren; dann entbrannte der Streit um Darlehensgebühren, die Unternehmen von Sparern verlangt hatten. Aktuelles Thema: Mehrere Bausparkassen verlangen neuerdings Servicepauschalen von ihren Kunden. Die Verbraucherzentrale NRW nennt drei Beispiele:

Bei der Debeka Bausparkasse gilt die Servicepauschale für die Tarife BS1 und BS3 seit Januar. Je nach Tarif sollen die Kunden in der Sparphase des Vertrages 12 oder 24 Euro pro Jahr zusätzlich zahlen. Auch Altverträge seien davon betroffen, erklären die Verbraucherschützer. Wenn der Bausparvertrag Bestandteil einer Vor- oder Zwischenfinanzierung sei, werde keine Servicegebühr fällig. Die Alte Leipziger habe eine jährliche Kontogebühr von 15 Euro eingeführt, die Landesbausparkasse Bayern verlange seit Jahresbeginn bei verschiedenen Tarifen eine Gebühr von 9,60 Euro pro Jahr.

Was gilt bei welchem Streitpunkt?

Kündigungen Hier muss man unterscheiden zwischen Verträgen, die schon voll bespart waren oder sind, und solchen, die "nur" zuteilungsreif sind. Bei den Verträgen, bei denen die volle Bausparsumme erreicht ist, macht es aus Sicht der Stiftung Warentest nur noch wenig Sinn, sich mit einer Klage zu wehren: "Bei Kündigungen von übersparten Verträgen haben die Gerichte in den vergangenen Jahren den Bausparkassen Recht gegeben", sagte jüngst der Warentest-Experte Jörg Sahr.

Bei den Verträgen, bei denen Verbraucher das Darlehen noch abrufen könnten, weil der Vertrag noch nicht voll bespart ist, sieht das anders aus. Hier können sich Kunden gegen eine Kündigung per Einspruch wehren. Verbraucherzentralen haben dafür online einen Musterbrief bereitgestellt.

Darlehensgebühr Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass Bausparkunden analog zu anderen Kreditnehmern Darlehensgebühren von den Anbietern zurückverlangen können - jedenfalls für die zurückliegenden drei Jahre. Das heißt: Wer bei Verträgen, die nach 2013 geschlossen wurden, eine solche Gebühr zahlen musste, hat gute Chancen, Recht zu bekommen. Häufig wurden in solchen Fällen mehrere hundert Euro berechnet. Für Altverträge, die bis Ende 2013 geschlossen wurden, ist noch nicht geklärt, wie die Rechtslage ist. Womöglich profitieren die Bausparkassen hier von den geltenden Verjährungsregeln.

Servicepauschale Auch hier können Kunden aus Sicht der Verbraucherzentrale Widerspruch einlegen. Dies gilt aber nur für Verträge, die ursprünglich ohne Servicepauschale oder Kontogebühr geschlossen worden seien und bei denen erst nachträglich eine Gebühr verlangt werde, heißt es. Das bedeutet aber umgekehrt nicht automatisch, dass die Bausparkassen in den neueren Verträgen die Gebühr zu Recht verlangt hätten. Zu dieser Frage gebe es aber noch kein Gerichtsurteil, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Und bis zur Klärung durch den Bundesgerichtshof werde es noch einige Jahre dauern. Da brauchen Bausparer viel Geduld.

(gw)
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