Corona-Testpflichtangebot Das sind die Rechte und Pflichten beim Testen in Betrieben

Düsseldorf · Ab sofort müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens einmal die Woche einen Corona-Test anbieten. Welche Rechte und Pflichten damit für Angestellte und Betriebe gelten, finden Sie hier im Überblick.

Eine Frau führt einen Selbsttest durch. (Symbolbild)

Eine Frau führt einen Selbsttest durch. (Symbolbild)

Foto: dpa-tmn/Zacharie Scheurer

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist vom Bundeskabinett verlängert und um einen Paragrafen erweitert worden. Die neue Regelung ist jetzt in Kraft getreten sieht eine Testangebotspflicht für Betriebe vor. Das bedeutet, dass alle Unternehmen ihren Mitarbeitern regelmäßig die Möglichkeit bieten müssen, sich auf Corona testen zu lassen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sieht in dieser Pflicht nach eigenen Angaben eine Möglichkeit, um Infektionsketten zu unterbrechen, Gesundheit zu schützen und Betriebsschließungen zu vermeiden. Doch was genau bedeutet diese Angebotspflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

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  • Wer wird getestet? Jeder Beschäftigte, der nicht ausschließlich im Homeoffice arbeitet, muss vom Arbeitgeber mindestens einmal pro Woche die Möglichkeit bekommen, einen Corona-Test zu machen. Das heißt, dass auch jene, die nur einzelne Tage im Betrieb sind, ein Testangebot erhalten müssen. Wer körpernahe Dienstleistungen ausführt oder häufig Kundenkontakt hat, muss mindestens zweimal pro Woche getestet werden können. Gleiches gilt für Beschäftigte, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind oder in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Virus begünstigen. Da es sich um Mindestwerte handelt, können auch häufiger Tests angeboten werden. Die Kosten für die Tests liegen allein beim Arbeitgeber. Die Testung muss nicht zwangsläufig in der Arbeitszeit erfolgen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) empfiehlt, das Testangebot möglichst vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit wahrzunehmen.
  • Muss ich mich testen lassen? Nein. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht lediglich eine Angebotspflicht vor. Der Arbeitgeber muss damit Tests ermöglichen. Der Mitarbeiter muss dieses Angebot aber nicht annehmen und hat auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten, wenn er sich dem Test verweigert. Eine Ausnahme sind Beschäftigte im Gesundheitswesen, etwa Personal in stationären Pflegeeinrichtungen. Diese müssen sich laut Corona-Test-und-Quarantäneverordnung mindestens zweimal wöchentlich testen lassen. Diese Regelung ist aber unabhängig von der neuen Arbeitsschutzverordnung.
  • Wer testet mich? Das ist abhängig von dem verwendeten Test. Selbsttests (auch Laientests genannt) werden vom Mitarbeiter an sich selbst durchgeführt. Schnelltests müssen von geschultem Personal durchgeführt werden. Das kann ein externer Dienstleister sein, aber auch der Betriebsarzt oder ein Mitarbeiter des Unternehmens, der eine entsprechende Schulung erfahren hat. Welche Tests der Arbeitgeber anbietet, ist ihm selbst überlassen. Um die Angebotspflicht zu erfüllen, reicht es für den Arbeitgeber aber nicht aus, den Beschäftigten an sogenannte „kostenlose Bürgertests“ zu verweisen. Das bestätigen das BMAS und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes NRW auf Nachfrage. Aber: Arbeitgeber haben „grundsätzlich die Möglichkeit, eine Teststelle auf eigene Kosten zu beauftragen, Testungen für ihre Arbeitnehmer durchzuführen“, erklärt das MAGS.
  • Wie werden die Tests dokumentiert? Da das Angebot freiwillig wahrgenommen werden kann, gibt es keine Dokumentationspflicht der Testdurchführung oder der Testergebnisse – weder auf Arbeitgeber- noch auf Arbeitnehmerseite. Die IHK Mittlerer Niederrhein empfiehlt den Arbeitgebern allerdings den Beschaffungsprozess der Tests sowie das Testangebot gegenüber den Beschäftigten zu dokumentieren und mindestens vier Wochen aufzubewahren. Dies kann bei Kontrollen der Arbeitsschutzbehörden als Nachweis für die Erfüllung der Angebotspflicht angeführt werden. Die IHK verweist zudem darauf, dass sie mit der Plattform „Protec X“ Unternehmen, die Schwierigkeiten bei der Testbeschaffung haben, mit Anbietern der Schnelltests zusammenbringt, um etwaige Engpässe zu verhindern. Laut IHK ist die Beschaffung der Tests für manche Unternehmen noch immer ein Knackpunkt.
  • Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Tests anbietet? Arbeitnehmer haben bei Verstößen gegen die Arbeitsschutzverordnung die Möglichkeit, sich an den Betriebsrat, die Aufsichtsbehörde oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Die Kontrolle der Angebotspflicht obliegt den zuständigen Arbeitsschutzbehörden. Die Kontrollen können anlassbezogen oder stichprobenartig ohne Anlass erfolgen. „Zur Erhöhung der Kontrolldichte werden landesweit aktuell rund 200 Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamte für die Überprüfungen der Betriebe hinsichtlich der Einhaltung der erforderlichen Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 eingesetzt“, teilt das MAGS mit. Grundsätzlich können Verstöße gegen behördlichen Anordnungen mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Allerdings, so erklärt es das MAGS weiter, sieht die aktuelle Arbeitsschutzverordnung keine Bußgelder für den Verstoß gegen die Testangebotspflicht oder die Dokumentationspflicht der Nachweise vor. Folglich müssten erst Anordnungen gegen den Arbeitgeber durch die Arbeitsschutzverwaltung erlassen werden. Wenn die Tests nicht angeboten werden können, weil Lieferengpässe herrschen, reicht die Vorlage von Dokumenten, die die Bemühungen zur Beschaffung (etwa der Bestellnachweis) belegen.
  • Kann ich der Arbeit fern bleiben, wenn der Arbeitgeber keine Tests anbietet? „Soweit die Tests zwingend behördlich oder gesetzlich vorgeschrieben sind, besteht im Prinzip keine Verpflichtung, die Arbeitsleistung zu erbringen“, erklärte der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck der Deutschen Presse-Agentur auf Anfrage. Mit einer Verweigerung sollte man ihm zufolge aber trotzdem vorsichtig sein. „Ich empfehle immer zunächst das Gespräch mit dem Vorgesetzten, den Hinweis auf die jeweilige Gesetzeslage und die auch für den Arbeitgeber bei Verstößen drohenden Risiken“, so Bredereck.
  • Was passiert, wenn ein Testergebnis positiv ist? Im Falle eines positiven Antigentests (egal, ob Schnell- oder Selbsttest) muss sich der Betroffene umgehend in Quarantäne begeben. Das BMAS teilt mit, dass dann „hohe Anforderungen an das eigenverantwortliche Handeln“ gestellt werden. Soll heißen: Der Betroffene gilt als Verdachtsfall und muss sich eigenverantwortlich mit dem örtlichen Testzentrum oder dem Hausarzt in Verbindung setzen, um einen PCR-Nachtest in die Wege zu leiten. Dieser dient dazu, das Ergebnis des Antigentests zu verifizieren. Der Arbeitgeber oder das Fachpersonal, das den Schnelltest durchgeführt hat, kann allerdings Unterstützung anbieten.
  • Bekomme ich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis? Das ist möglich, wenn es sich bei dem Test um einen von geschultem Personal durchgeführten Schnelltest oder unter Aufsicht dieses Personals durchgeführten Selbsttest handelt. Dann besteht die Möglichkeit, dass ein Nachweis über das negative Testergebnis ausgestellt wird. Dieser kann Voraussetzung für „Click and Meet“, den Besuch im Zoo oder Museum sein. Arbeitgeber, die einen solchen Testnachweis ausstellen wollen, müssen sich allerdings zunächst beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anmelden. Das Erstellen oder Nutzen falscher Testzeugnisse ist strafbar. „Daher wird Missbrauch konsequent geahndet“, teilte das MAGS mit. Es drohen Bußgelder in Höhe von 1000 Euro und eine Anzeige.
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