Winterurlaub in der Corona-Pandemie Diese Regeln gelten in beliebten Skigebieten

Düsseldorf · 2G, 3G oder Lockdown? Wegen der hohen Infektionszahlen sorgen sich manche Menschen um ihren Winterurlaub. Wie sich die Corona-Lage in den Ländern gestaltet.

 Der Skiurlaub wird von Wintersportfans schon sehnlichst erwartet.

Der Skiurlaub wird von Wintersportfans schon sehnlichst erwartet.

Foto: dpa-tmn/Benjamin Nolte

Der Urlaub auf der Skipiste gehört für Wintersportfans ebenso zur kalten Jahreszeit wie heißer Glühwein. Doch während sich Ski- und Snowboardfahrer im Augenblick nach der Abfahrt vor schneeweißer Kulisse sehnen, steigt die Zahl der Corona-Infektionen vielerorts an oder ist gleichbleibend hoch . Platzen deswegen die Ferienplanungen? Ein Überblick über aktuell geltende Regeln in beliebten Skigebieten und die Rechte bei schon gebuchten Reisen. 

Österreich

Im Frühjahr 2020 erlangte die bei Winterurlaubern beliebte Gemeinde Ischgl zweifelhaften Ruhm, als sie zum Corona-Hotspot wurde. Seit dem 20. Dezember 2021 gilt eine Dreifachimpfung als Voraussetzung für die Einreise nach Österreich. Wer keine Auffrischungsimpfung hat, muss einen PCR-Test vorlegen, ebenso wie Genesene. Bis zum Erhalt des negativen Testergebnisses müssen die betroffenen Personen in Quarantäne. Nicht geimpfte oder genese Menschen können zwar einreisen, dürfen sich dann aber frühestens ab dem fünften Tag aus der zehntägigen Quarantäne freitesten. Ältere schulpflichtige Kinder dürfen mit ausreichenden Testnachweisen Urlaub machen. Kinder unter zwölf Jahren betreffen die Regeln nicht.

Geschäfte, Kultureinrichtungen und Restaurants sind offen, Bars und Après-Ski-Lokale bleiben zu. Ab 27. Dezember wird die Sperrstunde von 23 auf 22 Uhr vorverlegt. Mittlerweile gilt Österreich wieder als Hochrisikogebiet.  Das bedeutet, dass Personen ohne Impfung bei ihrer Rückkehr zunächst zehn Tage in Quarantäne müssen. In Österreich gilt eine verschärfte Maskenpflicht. Auch draußen muss Maske getragen werden, wenn der Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Das gilt auch an Skipisten. Generell sollten sich Urlauber genau informieren, ob und wann das Skigebiet ihrer Wahl geöffnet hat.

Schweiz

An welche Vorschriften sich Urlauber auf und neben der Piste halten müssen, hängt in der Schweiz vom jeweiligen Skigebiet ab. Grundsätzlich sind die Vorgaben allerdings lockerer als zum Beispiel in Österreich.

Seit dem 22. Januar brauchen Geimpfte und Genesene Personen für die Einreise in die Schweiz keinen zusätzlichen Test mehr. Für Ungeimpfte hingegen gilt: PCR-Test oder Antigen-Schnelltest sind bei der Einreise Pflicht. Ungeimpfte müssen danach einen zweiten Test machen. Quarantänevorschriften gibt es nicht. Wintersport geht mit 3G. Aber in Hütten, Restaurants und bei Kulturveranstaltungen gilt 2G, also Zutritt nur für Geimpfte und Genesene, nicht aber für Getestete. Die Einrichtungen können freiwillig 2G plus verfügen. Das bedeutet: freier Zutritt für Menschen, die in den vergangenen vier Monaten geimpft wurden, für die anderen ist zusätzlich ein negativer Test nötig. Im öffentlichen Verkehr und Innenräumen gilt Maskenpflicht.

Italien 

Wer ins Land will, muss die Testpflicht beachten – die gilt nämlich auch für Geimpfte. Die Regierung verlangt einen negativen PCR-Test mit 48 Stunden Gültigkeit oder einen Antigen-Schnelltest mit 24 Stunden Gültigkeit. Ungeimpfte müssen fünf Tage in Quarantäne. Hütten, Restaurants, Bars und Theater sind geöffnet, allerdings gilt drinnen 2G. Auch an Skiliften und Seilbahnen. 

Es greift in vielen Bereichen 2G: Nur Geimpfte und Genesene haben dann Zugang zu Gastronomie (in geschlossenen Räumen), Festen, Diskotheken und Sportevents.

Wer mit einer geschlossenen Skigondel fährt und mindestens sechs Jahre alt ist, muss eine Maske tragen. Auch in vielen Bereichen im Freien gilt wegen der explodierenden Zahlen in Italien eine Maskenpflicht. Die Kabinen dürfen nur eine Auslastung von 80 Prozent haben. Wenn sich die Corona-Lage vor Ort verändert, kann es kurzfristig zu neuen Maßnahmen kommen.

Frankreich

Ungeimpfte müssen für die Einreise einen negativen PCR- oder Antigentest vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Beim Besuch von Museen, Gaststätten oder Skistationen gilt 3G. Auch wer mit Reisebus oder Fernzug unterwegs ist, muss genesen, geimpft oder in den vorangegangenen 24 Stunden getestet sein. Treffen im Freien viele Menschen aufeinander, gilt Maskenpflicht. Auch in Schlangen vor dem Skilift muss eine Mund-Nasenbedeckung getragen werden. Das gilt für Personen ab elf Jahren.

Solange die Inzidenz höher als 200 ist, gilt auch in Skiliften die 3G-Regel für alle Personen ab zwölf Jahren. Darauf weist etwa der Veranstalter „Alpe d'Huez“ aus der Gebirgsregion Oisans hin. Negative Testergebnisse dürfen dabei nicht älter als 24 Stunden sein.

Stornierungsmöglichkeiten

Wer seinen Winterurlaub stornieren möchte, sollte aus rechtlicher Sicht einige Punkte beachten. „Wichtig ist bei Pauschalreisen, dass der Stornierungszeitpunkt nicht früher als vier Wochen vor dem geplanten Reiseantritt erfolgt“, berichtet Karolin Sauer, Rechtsanwältin bei Kannengießer & Sauer. Bei einem zu langen Vorlaufe könne man noch nicht absehen, wie sich die Situation am Urlaubsort schlussendlich darstellt.

Ein entscheidender Faktor für die Stornierung sei, ob die Reise durch das Pandemie-Geschehen erheblich beeinträchtigt sein wird. Eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt sei dabei, so Sauer, nicht zwingend notwendig. Auch eine Einstufung als Risiko- oder Hochrisikogebiet könne ein Indiz für die gesundheitsgefährdende Lage am Urlaubsort sein. Ebenso eine im Vergleich zum Heimatland deutlich höhere Inzidenz. „Wenn sich die Situation allerdings schon zum Zeitpunkt der Buchung so darstellte, ist die Ausgangslage schwierig. Der Urlauber wusste dann schließlich vom Risiko“, sagt die Rechtsanwältin.

Auch wenn am Urlaubsort die 2G-Regel eingeführt wird, sei das kein außergewöhnlicher Umstand, „weil es eine individuelle Entscheidung ist, wenn man sich gegen die Impfung entscheidet“, erklärt Sauer. Bei einem Lockdown mit Beherbergungsverbot, wie es in Österreich der Fall war, handele es sich dagegen um einen außergewöhnlichen Umstand, bei dem vertragliche Leistungen nicht erfüllt werden können. Das gelte auch für Individualreisen.

Für alle anderen Fälle sei bei eigenständiger Hotelbuchung die Rechtslage im Urlaubsland entscheidend. Grundsätzlich sei der beste Weg, sich bei gewünschter Stornierung mit dem Hotel oder Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen und nach einer Kulanzlösung zu suchen.

Rechtsanwalt Fritz-Martin Przytulla rät Reisenden zudem, sich vor dem Urlaub genau die jeweiligen Vertragsbedingungen anzuschauen und sich im Zweifel noch einmal schriftlich bestätigen lassen, dass eine Stornierung wegen sich ändernder Corona-Lage möglich ist. „Viele Reiseunternehmen sind da inzwischen gegenüber Urlaubern meistens entgegenkommend“, ergänzt Przytulla. Das bestätigen auch Ralf Ochsenbruch und Ramona Mohr vom Unternehmen Ochsenbruch Ski- und Aktivreisen. „Es ist wichtig, flexibel zu bleiben, und der Stammkundschaft möglichst entgegen zu kommen“, sagt Mohr.

(cwe/mba/mabu/dpa)
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