Bundesgerichtshof stärkt Rechte von privat Versicherten

Karlsruhe (dpa). Beim Tarifwechsel innerhalb eines Krankenversicherungsvertrags darf ein Versicherter nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Versicherungsnehmer. Dies unterstrich der Bundesgerichtshof (BGH) gestern in einem Urteil (AZ: IV ZR 28/12). Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherter einer privaten Krankenversicherung zunächst einen Tarif, der unter anderem für ambulante Leistungen einen jährlichen Selbstbehalt von 2300 Euro vorsah.

Beim Wechsel in den günstigeren Tarif mit behandlungsbezogenen Selbstbehalten von je 10 Euro pro Behandlungstag und Behandler sowie von Arznei- und Verbandmitteln sollte im Kern die absolute Selbstbeteiligung von 2300 Euro weitergelten. Dagegen wandte sich der Kläger. Zu Recht: Laut BGH ist die Kombination eines absoluten jährlichen Selbstbehalts mit dem behandlungsbezogenen Selbstbehalt nicht zulässig.

(RP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort