Karlsruhe Urteil: Schufa darf Geheimnisse behalten

Karlsruhe · Die Auskunftei muss weiterhin die Details ihrer Berechnungsmethode nicht offenlegen. Damit scheitert endgültig der Versuch einer Frau aus Hessen, die Schufa zu mehr Transparenz zu zwingen. Das Urteil löst zwiespältige Reaktionen aus.

Was macht die Schufa eigentlich?
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Foto: dpa, Jens Kalaene

Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung — das klingt fremd. Die Abkürzung Schufa dagegen ist den meisten Deutschen ein vertrauter Begriff. Die Auskunftei speichert rund 550 Millionen Daten von mehr als 66 Millionen Menschen und unterstützt so nach eigenen Angaben "die schnelle Abwicklung von Kreditgeschäften", weil sie Kreditgebern wie Banken (meist positive) Angaben über die Bonität des potenziellen Kreditkunden zur Verfügung stellt. Aber nach welchen Kritierien fällt sie ihr Urteil? Und wie transparent muss diese Beurteilung für den Verbraucher sein?

Mit dieser Frage hat sich gestern der Bundesgerichtshof beschäftigt. Die Richter dort kamen zu der Erkenntnis, dass die Schufa ihr Betriebsgeheimnis für sich behalten darf. Das heißt: Sie muss bei Anfragen zwar mitteilen, welche personenbezogenen kreditrelevanten Daten sie speichert, welche Angaben zur Person, deren Bankverbindungen und Zahl der Kreditverträge somit in die Beurteilung einfließen (das hat die Schufa im verhandelten Fall erst vor dem BGH gemacht). Aber es gibt kein Recht auf Informationen zu möglichen Vergleichspersonen und erst recht nicht zu der Frage, mit welcher Gewichtung einzelne Faktoren in die Beurteilung der Kreditwürdigkeit eingehen (Aktenzeichen VI ZR 156/13) Die Rechenformeln der Schufa bleiben also ein Geheimnis.

Der Fall, der der BGH-Entscheidung zugrunde liegt, ist der einer 54-jährigen Frau aus Hessen, die vor zwei Jahren einen Autokauf finanzieren wollte, von ihrer Bank aber mit Blick auf eine negative Schufa-Auskunft abgelehnt wurde. Das stellt sich zwar im Nachhinein als Versehen heraus und die Frau bekam ihre Finanzierung auch. Doch sie wollte trotzdem wissen, wie die Auskunft über ihre Bonität zustande gekommen sei. Genau das wollte die Schufa aber nicht im Detail preisgeben. Die Frau zog vor Gericht, scheiterte aber sowohl 2012 vor dem Amtsgericht Gießen (Aktenzeichen 47 C 206/12) als auch im März des vergangenen Jahres in der Berufung vor dem Landgericht Gießen (Aktenzeichen 1 S 301/12).

Jetzt ist das Urteil rechtskräftig. Und es sagt klar aus, dass die Wahrung des Betriebsgeheimnisses bei der Schufa über dem Anspruch des Einzelnen steht, zu erfahren, wie sein Scoring genau zustande kommt. Im Paragrafen 34 des Bundesdatenschutzgesetzes steht zwar, dass die Schufa dem Betroffenen "das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemeinverständlicher Form" erklären muss. Aber die Konsequenz daraus, welche Bedeutung welcher Faktor im Schlussurteil hat, bleibt dem Verbraucher verborgen.

Das Urteil löst zwiespältige Reaktionen aus. Es befriedigt diejenigen, die bei einem Sieg der Klägerin das Geschäftsmodell der Schufa in Gefahr gesehen hätten und glaubten, in dem Fall könne jeder seinen Schufa-Eintrag nach eigenen Wünschen beeinflussen. Auf der anderen Seite ist nicht nur die Klägerin enttäuscht. Denn dass die Schufa nach Angaben ihres eigenen Anwaltes in diesem Fall keine Daten zu der Klägerin hatte und deren Kreditwürdigkeit dann anhand der Erfahrungen einer Vergleichsgruppe ermittelte, zu der es ebenfalls keine Daten gegeben haben soll, zeigt, dass das System anfällig ist.

Der Rat von Verbraucherschützern an die Bürger ist jedenfalls klar: Jeder solle seinen Anspruch auf Auskunft zu den über ihn gespeicherten Daten regelmäßig wahrnehmen. Einmal im Jahr dürfen Verbraucher bei Wirtschaftsauskunfteien wie der Schufa nämlich die Informationen kostenlos abfragen. Sind falsche Daten gespeichert, kann der Verbraucher verlangen, dass diese zeitnah gelöscht oder korrigiert werden.

(RP)
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