Kinderkrankentage, Bildungsurlaub, Pflegezeit Das zahlen Arbeitgeber für Beschäftigte

Düsseldorf · Arbeitgeber müssen die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Darüber hinaus gibt es viele weitere Leistungen, die sie freiwillig oder verpflichtend anbieten: Urlaubsgeld, Pflegezeit, Bildungsurlaub, Kinderkrankentage. Das gilt.

Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben 2023 Anspruch auf 30 Kinderkrankentage je Kind. Bei Alleinerziehenden sind es sogar 60 Tage.

Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben 2023 Anspruch auf 30 Kinderkrankentage je Kind. Bei Alleinerziehenden sind es sogar 60 Tage.

Foto: dpa/Annette Riedl

Kranken- und Pflegeversicherung, Renten- und Arbeitslosenversicherung – rund 20 Prozent gehen vom Bruttolohn dafür ab, die der Arbeitnehmer an die Sozialkassen überweisen muss. Der Arbeitgeber muss das Gleiche noch einmal drauflegen. Darüber hinaus bieten Arbeitgeber viele weitere Leistungen für ihre Arbeitnehmer an – entweder freiwillig oder weil sie dazu verpflichtet sind.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld Beides ist meist tarifvertraglich geregelt. Rund 79 Prozent der tarifgebundenen Betriebe zahlen Weihnachtsgeld, wie die jüngste Auswertung des WSI-Tarifs der Hans-Böckler-Stiftung zeigt. Zum Vergleich: In Betrieben ohne Tarifvertrag erhalten lediglich 42 Prozent der Beschäftigten diese Sonderzahlung. Die Höhe ist je nach Branche sehr unterschiedlich: In der Chemischen Industrie gibt es 3715 Euro im Jahr, in der Landwirtschaft sind es nur 250 Euro. Bei Unternehmen, die nicht nach Tarif zahlen, können diese Leistungen trotzdem freiwillig vereinbart sein. Das gilt auch für außertariflich Beschäftigte.

Diensthandys/Arbeitskleidung Technische Ausstattungen wie Diensthandy oder -laptop sind spätestens seit dem Beginn von Pandemie und der Verstärkung des Homeoffice weit verbreitet. Wichtig ist, dass für die Nutzung klare Regeln vereinbart werden: Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer stets erreichbar ist. Während des Urlaubs dürfe er keine Reaktion auf Anrufe oder E-Mails erwarten, heißt es beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Ansonsten gelte dies als Arbeitszeit, die bezahlt werden muss. Der Urlaub darf nachgeholt werden. Zudem muss es klare Regeln für die private Nutzung der Diensthandys geben. In der Regel sei diese nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nämlich nicht erlaubt. Falls der Arbeitgeber die private Nutzung jedoch duldet, darf das Gerät nur in angemessenem Umfang genutzt werden – private Auslandstelefonate sind also eher tabu.

Auch für die Arbeitskleidung gibt es Regeln: Die Anschaffungskosten für gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung hat laut Arbeitsschutzgesetz der Arbeitgeber zu tragen. Hierzu zählt Bekleidung der Feuerwehr oder im medizinischen Bereich. In Berufsfeldern wie der Lebensmittelbranche muss der Arbeitgeber sogar für die Reinigungskosten aufkommen. Freiwillige Schutzkleidung wie einen Blaumann, der nur zum Schutz vor Verschmutzung dient, zahlt der Arbeitnehmer selbst.

Bildungsurlaub In 14 von 16 Bundesländern (Bayern und Sachsen bilden die Ausnahme) haben Arbeitnehmende gesetzlichen Anspruch hierauf. Dabei muss der Inhalt nicht unbedingt mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Auch Sprachkurse, politische Seminare und Kurse zur Persönlichkeitsentwicklung kommen in Frage. Der Arbeitgeber muss dafür pro Jahr fünf Tage bezahlten Urlaub geben, die zusätzlich zum regulären Urlaubsanspruch gerechnet werden. Während des Bildungsurlaubs zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter. Die Kosten (Teilnahmegebühren, Anfahrt und Unterkunft) müsse Arbeitnehmer laut DGB selbst tragen. Sie können in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Pflegezeit Wenn Eltern oder Partner(in) pflegebedürftig werden, ist dies für Berufstätige eine besondere Herausforderung. Hier hat der Staat für manche Erleichterung gesorgt, etwa mit der Pflegezeit. Wer nachweist, dass er eine(n) Angehörige(n)  pflegt, kann bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden. Die Pflegekasse muss dafür eine Bescheinigung ausstellen. Dasselbe gilt für die Begleitung eines nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase. Hier muss der Arbeitgeber bis zu drei Monate  freistellen. Das Gehalt zahlt er während dieser Auszeit allerdings nicht weiter. Betroffene können auf das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegeversicherung zurückgreifen, die 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsengelts zahlt – allerdings nur für eine kurzfristige zehntägige Auszeit. Dauert die Pflegezeit darüber hinaus an, haben Beschäftigte Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, heißt es beim Bundesgesundheitsministerium. Alternativ könnten Arbeitgeber bei Beschäftigten mit reduzierter Arbeitszeit das gekürzte Gehalt über ein Wertguthaben aufstocken. Dieses kann vor oder nach der Pflegephase aufgebaut werden.

Kranke Kinder sind für berufstätige Eltern ein besonderes Problem. Wer keine Urlaubstage mehr einsetzen kann oder will, kann die Kinderkrankentage und das Kinderkrankengeld nutzen. Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben 2023 Anspruch auf 30 Arbeitstage als Kinderkrankentage je Kind. Bei Alleinerziehenden sind es sogar 60 Tage. Eltern mehrerer Kinder haben einen jährlichen Anspruch auf 65 Tage je Elternteil oder 130 Arbeitstage für Alleinerziehende. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und ist bei der Krankenkasse zu beantragen. „Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), haben bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf die Möglichkeit, stattdessen Kinderkrankengeld zu beantragen“, so das Bundesfamilienministerium.

Kinderbetreuung Manche Unternehmen bieten Betriebs-Kitas, teilweise auch mit besonders langen Öffnungszeiten, oder haben Kontingente in Kitas anderer Anbieter reserviert. Manche Arbeitgeber bieten in Zeiten des Fachkräftemangels auch einen Zuschuss zur Kinderbetreuung in externen Kitas oder Kindertagespflegestellen: „Ihr Arbeitgeber kann Ihnen zusätzlich zum Arbeitslohn freiwillige Leistungen gewähren, beispielsweise für die Unterbringung und Betreuung Ihres Kindes“, heißt es auf dem offiziellen Familienportal des Bundesfamilienministeriums. Verpflichtend sind diese Zuschüsse aber nicht. Ob und in welcher Höhe sich der Arbeitgeber beteiligt, liegt bei ihm.

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