Karlsruhe BGH stärkt Mieterrechte bei Heizkosten-Zahlung

Karlsruhe · Mieter haben Anspruch darauf, dass der Vermieter die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnet. Vorauszahlungen, die der Vermieter an den Energieversorger entrichtet hat, dürften nicht auf die Mieter umgelegt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem gestern verkündeten Urteil (AZ: VIII ZR 156/11).

Eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nach dem weit verbreiteten sogenannten Abflussprinzip ist mit der BGH-Entscheidung nicht mehr möglich. Bei dem Abflussprinzip legen Vermieter angefallene Betriebskosten aus einem Abrechnungszeitraum auf die Mieter um. Bei immer gleich bleibenden Wartungskosten sei dies rechtlich nicht zu beanstanden. Bei den verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten ist solch ein Vorgehen aber nun unzulässig.

In dem verhandelten Fall hatte sich eine Mieterin aus Hessen gegen eine Heizkostennachzahlung für die Jahre 2007 und 2008 gewehrt. Bei der Heizkostenabrechnung hatte der Vermieter die Vorauszahlungen zugrundegelegt, die er selbst an den Energieversorger geleistet hatte.

Der Deutsche Mieterbund sieht die Position der Mieter in Deutschland durch die Entscheidung gestärkt. Das Karlsruher Urteil "ist richtig und gerecht", sagte Verbandssprecher Ulrich Ropertz. "Der Mieter hat Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung", betonte er und fügte hinzu: "Das wiederum bedeutet, der Vermieter muss die Kosten abrechnen, die ihm tatsächlich während der Abrechnungsperiode entstehen. Und das sind die Kosten der tatsächlich ins Haus gelieferten Energie."

(RP)
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