Höchstrichterliches Urteil BGH: Sparkasse darf teure Sparverträge kündigen

Karlsruhe · (dpa) Langjährige Prämiensparer müssen die Kündigung ihrer attraktiven Altverträge durch die Sparkassen hinnehmen, wenn sie die einmal vereinbarte Bonusstaffel ausgeschöpft haben. Danach ist das Vorgehen der Geldhäuser in der anhaltenden Niedrigzinsphase gerechtfertigt, wie die obersten Zivilrichter des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) am Dienstag urteilten (Az.

XI ZR 345/18). Geklagt hatten Kunden der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt, die ihre Sparverträge von 1996 und 2004 behalten möchten.

Beim „S-Prämiensparen flexibel“ bekamen die Sparer neben einem schwankenden Grundzins ab dem dritten Jahr eine steigende Prämie. Der höchstmögliche Ertrag von 50 Prozent auf die geleisteten Sparbeiträge war nach dem 15. Jahr erreicht, eine feste Laufzeit nicht vereinbart. Für die Richter ist damit zwar die Kündigung in den ersten 15 Jahren ausgeschlossen, denn der Sparer muss die versprochene Maximalprämie zumindest einmal erreichen können. Danach dürfen die Sparkassen die teuren Altverträge aber gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen „bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes“ beenden.

Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs war mit Spannung erwartet worden. Denn in den vergangenen Jahren hatte es immer wieder umstrittene Fälle gegeben, in denen Finanzinstitute unter dem Druck der anhaltenden Niedrigzinsen hochverzinste Sparverträge gekündigt haben.

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