Karlsruhe BGH: Schadenersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Mietern, denen wegen Eigenbedarf gekündigt wird. Demnach können betroffene Mieter von ihrem Vermieter Schadenersatz verlangen, wenn dieser seinen Eigenbedarf an der Wohnung nur vorgetäuscht hat. Das entscheid gestern der BGH und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung (Aktenzeichen: VIII ZR 99/14).

Den Richtern lag die Schadenersatzklage eines Mieters aus Koblenz vor. Ihm wurde gekündigt, weil angeblich der neue Hausmeister des Gebäudes in seine Wohnung einziehen sollte. Es kam zu einem Prozess, in dessen Verlauf sich beide Parteien per Vergleich einigten. Der Mieter zog aus, doch statt des Hausmeisters zog eine Familie in die Wohnung ein. Der Mieter wollte nun finanziellen Ersatz für seine höhere Monatsmiete nach dem Umzug, den längeren Weg zur Arbeit und für seine Kosten des ersten Prozesses - insgesamt rund 25 800 Euro. Er scheiterte beim Landgericht Koblenz.

Der BGH hingegen gab ihm in dem gestern bekanntgewordenen Urteil recht und wies den Fall zur erneuten Beurteilung an das Landgericht zurück. Mit dem Vergleich habe der Mieter nicht auf eventuelle Schadenersatzansprüche verzichtet, hieß es. "Vorgetäuschter Eigenbedarf kann für den Vermieter teuer werden", kommentierte Lukas Siebenkotten vom Deutschen Mieterbund das Urteil.

(dpa)
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