Wer sticht, muss auch am Arbeitsplatz sein Bei Schummeln an der Stechuhr droht Kündigung

Mainz (rpo). Wer's bei der Arbeitszeit nicht so genau nimmt und auch schon mal einen Kollegen für sich selbst die Stechuhr bedienen lässt, obwohl er schon gar nicht mehr am Arbeitsplatz ist, riskiert die Kündigung.

<P>Mainz (rpo). Wer's bei der Arbeitszeit nicht so genau nimmt und auch schon mal einen Kollegen für sich selbst die Stechuhr bedienen lässt, obwohl er schon gar nicht mehr am Arbeitsplatz ist, riskiert die Kündigung.

Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Ein Missbrauch des Zeiterfassungsgeräts rechtfertigt demnach die Kündigung des Mitarbeiters auch ohne vorherige Abmahnung (Az.: 9 Sa 493/02). Laut Gericht ist dies ein gravierender Vertrauensbruch.

Die Richter wiesen mit ihrem Urteil die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin ab. Sie hatte das Zeiterfassungsgerät von anderen Personen mit ihrem Chip betätigen lassen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt ihre Arbeit bereits beendet hatte. Als der Schwindel aufflog, sprach der Arbeitgeber ohne Abmahnung eine ordentliche Kündigung aus. Die Klägerin hielt diese für überzogen und für sozial nicht gerechtfertigt.

Das LAG gab dem Arbeitgeber Recht. Mit der Installation eines Zeiterfassungsgerätes müsse jedem Arbeitnehmer bewusst sein, dass er höchstpersönlich zu Arbeitsbeginn und -ende sowie vor und nach einer Arbeitspause das Gerät bedienen müsse. Ein entsprechendes Fehlverhalten sei grundsätzlich nicht entschuldbar.

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