Arbeitslosengeld für Schwangere

Ratgeber Frauen bei Risikoschwangerschaften besser abgesichert

Kein Lohn, kein Krankengeld, kein Arbeitslosengeld. So kann es arbeitslosen schwangeren Frauen ergehen, die schon weit vor Beginn der regulären Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor der vorausberechneten Entbindung) einem Beschäftigungsverbot unterliegen. Mehrere Landessozialgerichte sehen darin eine verfassungswidrige Lücke im Gesetz und sprachen den betroffenen jungen Frauen deshalb Arbeitslosenunterstützung zu – obwohl sie dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung stehen.

Der zuletzt vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedene Fall verdeutlicht das Problem: Seit 2004 war eine 1976 geborene Frau immer wieder neu befristet beschäftigt. Die letzte Befristung endete am 31. Mai 2008. Im Januar 2008 wurde bei ihr eine Zwillingsschwangerschaft festgestellt. Ihr Frauenarzt sprach darauf im März ein absolutes Beschäftigungsverbot aus, weil Anzeichen ("Ziehen im Bauch") auf die Gefahr einer Frühgeburt hindeuteten. Bis ihr befristetes Arbeitsverhältnis Ende Mai 2008 endete, zahlte ihr Arbeitgeber den Lohn zwar fort. Doch danach gab es für die angehende Mutter weder Lohn noch Krankengeld. Geld von der Krankenkasse stand ihr nicht zu, da ihre Arbeitsunfähigkeit nicht auf einer Krankheit beruhte, sondern allein auf einem zu ihrem gesundheitlichen Schutz angeordneten Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Also beantragte sie zum 1. Juni 2008 Arbeitslosengeld. Das lehnte die Bundesagentur für Arbeit aber ab, weil die Schwangere – wegen des Beschäftigungsverbots – der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe.

Dagegen klagte die schwangere Frau. Wie zuvor schon das Sozial- hat auch das Landessozialgericht ihr Recht gegeben. Zwar sei sie wegen des Arbeitsverbotes nicht auf dem Arbeitsmarkt "verfügbar" gewesen. Die Richter sahen aber eine planwidrige Lücke im Gesetz. Es sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, wenn Schwangere, die arbeitslos werden und einem generellen Beschäftigungsverbot unterliegen, schlechter behandelt werden als werdende Mütter, die in Lohn und Brot stehen und deshalb Anspruch auf Lohnfortzahlung haben (Az.: L 13 AL 4524/09). Ähnlich haben in vergleichbaren Fällen auch die Landessozialgerichte in Hessen (Az.: L 9 AL 35/04) und Niedersachsen-Bremen (Az.: L 11 AL 149/07) geurteilt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird aber noch das Bundessozialgericht im Revisionsverfahren entscheiden müssen.

Bis dahin hat das Bundesarbeitsministerium die Bundesagentur für Arbeit "gebeten", in Fällen eines absoluten Beschäftigungsverbotes "vorläufig" Arbeitslosengeld zu zahlen. Allerdings hätte die Bundesregierung die Lücke mittlerweile durch eine Gesetzesänderung schließen können. Zum Beispiel Anfang dieses Jahres. Da waren die Bestimmungen zur Arbeitslosenversicherung durch das Beschäftigungschancengesetz in zahlreichen Punkten geändert worden.

(RP)
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