Urteil am Verfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsrichter schränken Erneuerung befristeter Jobs ein
Karlsruhe · Das Bundesverfassungsgericht hat Befürwortern einer Eindämmung von befristeten Jobs den Rücken gestärkt. Arbeitnehmer dürfen beim selben Arbeitgeber nicht mehrmals Arbeitsverträge erhalten, die ohne sachlichen Grund befristet sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat Befürwortern einer Eindämmung von befristeten Jobs den Rücken gestärkt. Nach einer am Mittwoch bekanntgegebenen Entscheidung dürfen Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber nicht mehrmals Arbeitsverträge erhalten, die ohne sachlichen Grund befristet sind. Damit kippte der Erste Senat in Karlsruhe eine Rechtsprechung der Arbeitsrichter, wonach ein neuer Fristvertrag zulässig ist, wenn die letzte Beschäftigung bei dem Arbeitgeber drei Jahre zurückliegt. Auch die Bundesregierung hat sich vorgenommen, befristete Jobs einzudämmen. Ein entsprechender Gesetzentwurf steht noch aus.
Vor dem Gericht setzte sich damit ein Arbeitnehmer mit seiner Verfassungsbeschwerde durch. Sein Fall muss neu entschieden werden. Zudem bezifferte das Gericht den Streitwert auf 200.000 Euro. Arbeitsverträge dürfen laut Gesetz höchstens zwei Jahre ohne Angabe eines Sachgrundes befristet werden. Danach kann der Arbeitgeber ohne besonderen Grund - wie etwa Vertretung einer Beschäftigten in Mutterschutz - keine befristeten Verträge mit demselben Beschäftigten abschließen.
Die Eindämmung befristeter Jobs war einer der härtesten Brocken in den Koalitionsverhandlungen von Union und SPD. Erst nach langem Ringen setzten die Sozialdemokraten eine Neuregelung durch. Sachgrundlos befristete Jobs sollen auf 18 statt 24 Monate begrenzt werden. Bis zu dieser Dauer wäre auch nur noch einmal statt dreimal eine Verlängerung möglich.
Neue Befristung nur nach Ferienjob
Der Gesetzgeber habe erkennbar erreichen wollen, dass eine befristete Beschäftigung beim selben Arbeitgeber nur einmal und nur bei erstmaliger Einstellung zulässig sein solle, erklärte das Verfassungsgericht. Dies habe das Bundesarbeitsgericht in seiner anderslautenden Rechtsprechung nicht ausreichend beachtet. Ein erneuter, sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag komme nur dann in Betracht, wenn es sich zuvor um einen Ferienjob in der Schul- oder Studienzeit gehandelt habe, also in streng begrenzten Ausnahmefällen.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied gleichzeitig über eine Vorlage des Arbeitsgerichts Braunschweig. Das hatte insgesamt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Verbots von Kettenbefristungen. Die Regelung sei jedoch verfassungskonform, so der Beschluss. Das Gesetz wolle unbefristete Dauerbeschäftigung sichern. Das trage „der Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis und auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung“, heißt es in der Entscheidung wörtlich. (AZ: 1 BvR 1375/14 und 1 BvL 7/14).