Grundsatzurteil Arbeitsgericht stärkt Angestellten beim Urlaubsanspruch den Rücken

Erfurt · Noch nicht beantragter Urlaub kann nicht einfach verfallen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Auf die Unternehmen kommt neuer Aufwand zu.

 Ein Arbeitnehmer füllt einen Urlaubsantrag aus (Symbolfoto).

Ein Arbeitnehmer füllt einen Urlaubsantrag aus (Symbolfoto).

Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten künftig auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen, dass er sonst verfällt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag in Erfurt entschieden und damit EU-Recht in deutsches Recht integriert. „Arbeitnehmer können jetzt prüfen, ob sie vielleicht doch noch Anspruch auf Urlaub haben, von dem sie dachten, er sei verfallen“, sagte Oliver Klose, Sprecher beim Bundesarbeitsgericht nach der Urteilsverkündung. Allerdings ließen die Erfurter Richter offen, ob der Anspruch auch verjähren kann.

Arbeitgeber müssen ihre Angestellten „klar und rechtzeitig“ auf nicht genommenen Urlaub hinweisen, wie der vorsitzende BAG-Richter Heinrich Kiel in Erfurt sagte. Wann ein Hinweis rechtzeitig kommt - dazu trafen die Bundesrichter noch keine Entscheidung. „Dieser Punkt wird die Rechtssprechung in Zukunft sicher noch beschäftigen“, sagte Klose. Die Bundesarbeitsrichter äußerten sich während der Verhandlung ähnlich.

Anlass für die Grundsatzentscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts war ein Fall aus Bayern. Geklagt hatte ein Wissenschaftler, der 51 Tage Urlaub aus mehreren Jahren bezahlt haben möchte, den er bis zum Ende seines Arbeitsvertrages nicht mehr genommen hatte. Beklagte ist die Max-Planck-Gesellschaft München, bei der der Wissenschaftler nach den Tarif-Regeln des Öffentlichen Dienstes angestellt war. Für seinen nicht genommenen Urlaub verlangt der Forscher eine Abgeltung in Höhe von fast 12.000 Euro.

Nach Angaben der Max-Planck-Gesellschaft hatte sie den Wissenschaftler in einer E-Mail auf seine Urlaubsansprüche hingewiesen. Der Forscher dagegen bestreitet, frühzeitig per Mail informiert worden zu sein. Wegen der unklaren Faktenlage fällte das BAG in dem konkreten Fall kein Urteil, sondern verwies ihn erneut an das Landesarbeitsgericht (LAG) München.

In der grundsätzlichen Frage nach dem Verfall von Urlaubsansprüchen stärkten die Arbeitsrichter aber die Rechte der Arbeitnehmer, indem sie die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigten. Der EuGH hatte im November vergangenen Jahres entschieden, dass Arbeitnehmer durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt werden müssen, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen.

Der vorsitzende BAG-Richter Kiel interpretierte bereits vor Urteilsverkündung die Entscheidung des EuGH. „Der Urlaub soll genommen werden, und er soll genommen werden im Urlaubsjahr“, hatte Kiel vor der Urteilsverkündung gesagt. Dies sei auch das Anliegen des Bundesurlaubsgesetzes.

(cpas/dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort