EuGH stärkt Arbeitnehmerrechte Urlaubsanspruch erlischt nicht einfach

Luxemburg · Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Arbeitnehmern auf eine Auszahlung nicht genommenen Urlaubs gestärkt. Der EuGH entschied am Dienstag, dass Beschäftigte ihre Ansprüche nicht automatisch verlieren dürften, weil sie keinen Urlaub beantragt haben.

 Ein Mann füllt einen Urlaubsantrag aus (Symbolbild).

Ein Mann füllt einen Urlaubsantrag aus (Symbolbild).

Foto: dpa/Julian Stratenschulte

In einem weiteren Urteil stellte das Gericht fest, dass beim Tod eines Arbeitnehmers die Erben eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub verlangen können. (Az. C-619/16 und C-684/16 sowie Az. C-569/16 und C-570/16)

Grundlage für die beiden Entscheidungen waren vier Fälle aus Deutschland, die das Bundesarbeitsgericht und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg dem EuGH vorlegten. Die deutschen Gerichte sahen einen Klärungsbedarf zur Auslegung des EU-Rechts im Zusammenhang mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen nicht genommener Urlaub verfällt oder ausgezahlt werden muss.

In einem Verfahren ging es um die Frage eines finanziellen Ausgleichs für Urlaubstage, die Arbeitnehmer vor Ende eines Arbeitsverhältnisses nicht genommen haben. Der EuGH stellte dazu fest, das Unionsrecht lasse es nicht zu, dass ein Arbeitnehmer seine Ansprüche automatisch allein dadurch verliere, weil vor Ende der Beschäftigung keinen Urlaub beantragt habe.

"Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zum Beispiel durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen", erklärte der EuGH. Dies müsse der Arbeitgeber aber beweisen, da der Arbeitnehmer als schwächere Partei in einem Arbeitsverhältnis anzusehen sei.

In dem zweiten Verfahren stellte der EuGH klar, "dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht". Die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers könnten daher eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub verlangen.

(mlat/AFP)
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