Die Grundsteuer in Deutschland ist eine Steuer, die auf das Eigentum gezahlt wird. Auch Erbbaurechte an Grundstücken fallen unter diese Steuerkategorie. Die Höhe der Steuer hängt vom Wert des Grundstücks ab (Bemessungsgrundlage). Während Grundsteuer A Grundstücke für land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließt, gilt Grundsteuer B für sonstige bebaute und bebaubare Grundstücke. Ein Erlass der Steuer ist möglich, wenn das Eigentum beispielsweise dem Denkmalschutz unterliegt und die Kosten für die Instandhaltung sehr hoch sind. Vermieter dürfen die Grundsteuer als Betriebskosten in der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen. Das heißt, dass die Steuer vom Mieter anstatt vom Vermieter getragen wird. Im Gegensatz zur Gewerbesteuer hat die Grundsteuer nichts mit der Leistung der lokalen Wirtschaft zu tun.
Der Steuersatz lässt sich relativ simpel berechnen. Grundsteuer wird auf der Grundlage des Grundsteuergesetzes (GrStG) gezahlt. Zunächst stellt die Finanzbehörde einen Einheitswert der Abgaben fest. Nach Feststellung des sogenannten Grundsteuer-Messbetrags (zwischen 0,26 und 1 Prozent; abhängig vom Bundesland und von der Nutzungsart des Grundstücks) ermitteln die zuständigen Kommunen schließlich einen individuellen Hebesatz, der die finale Grundsteuer festschreibt. Dabei ist der Hebesatz der Kommunen in der Grundsteuer B meist höher als der Hebesatz der Grundsteuer A. So kann es vorkommen, dass unterschiedliche Immobilien zwar denselben Einheitswert haben, aber eine unterschiedliche Steuerbelastung zugrunde gelegt wird. Zu berechnen ist der Steuersatz, indem der Einheitswert mit dem Grundsteuer-Messbetrag und dem Hebesatz multipliziert wird.
Bereits 1951 wurde in der Bundesrepublik Deutschland das Grundsteuergesetz erlassen. Aufgrund von sogenannter dinglicher Haftung und der persönlichen Haftung hat das Land so gut wie keine Steuerausfälle zu vermelden. Ganz im Gegenteil: Aktuell gelangen durch die Grundsteuer rund 14 Milliarden Euro im Jahr in die Staatskasse. Je größer die Stadt ist, desto höher ist im Allgemeinen auch die Grundsteuer für Immobilien. Seit 2007 liegt der Hebesatz in Berlin zum Beispiel bei 810 Prozent für Grundstücke und 150 Prozent für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Zuvor lag der Hebesatz in Berlin für die Grundsteuer B bei 660 Prozent (2002-2006). Bei einem Hebesatz von 533 Prozent lag die Grundsteuer B dagegen im Durchschnitt jährlich in NRW (2007). Während Altena mit 910 Prozentpunkten den höchsten Hebesatz in Südwestfalen verzeichnete, lagen Wenden, Lippetal und Möhnesee mit jeweils 429 Prozent jährlich in NRW weiter unten auf der Steuerskala (2007).
Die Einheitswerte in Westdeutschland für Häuser und unbebaute Grundstücke wurden am 10. April 2018 vom deutschen Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe auf der Grundlage der Hauptfeststellung von 1964 in einem Urteil für verfassungswidrig erklärt, da die bisherigen Regelungen gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetztes verstoßen würden. Die Einheitswerte sind in den alten Bundesländern aus dem Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935 – und damit nach Meinung der Karlsruher Richter veraltet und somit verfassungswidrig. Bis 2019 fordert das Bundesverfassungsgericht vom Gesetzgeber eine Reform für die Ermittlung der Grundsteuer. Der Nachteil der Reform für Grundstücksbesitzer und die Immobilien-Wirtschaft: Der Verkehrswert in 2018 ist im Regelfall höher als noch vor einigen Jahrzehnten. Zuvor wurden Verfassungsbeschwerden der Jahre 2006 und 2009 vom Bundesverfassungsgericht nicht zum Urteil gebracht.