Leichtathletik DLV: Anti-Doping-Gesetz ist keine Symbolpolitik

Düsseldorf · Die deutsche Olympiabewerbung ist derzeit nur eine Baustelle des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB). Derzeit streiten sich der Deutsche Leichtathletikverband (DLV) und der Olympische Sportbund über die Sinnhaftigkeit des Anti-Doping-Gesetzes.

Fragen & Antworten zum neuen Anti-Doping-Gesetz
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Foto: dpa, Gero Breloer

Der DLV kritisiert die Stellungnahme des DOSB zum Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums. Das Justizministerium hatte den olympischen Spitzenverband um eine Meinungsäußerung zu dem Referentenentwurf gebeten. Vorstand und Präsidium des DOSB sowie die Athletenkommission hatten sich jeweils in eigenen Beiträgen zum geplanten Gesetz geäußert. Diese kämen beide einer Ablehnung gleich, sagt nun der Verbandspräsident des DLV, Clemens Prokop. Prokop ist Jurist und hatte in den Koalitionsverhandlungen zwischen SPD und CDU beratend mitgewirkt, in denen man sich auf das Anti-Doping-Gesetz einigte. Er sei überrascht, dass sich der Sport nicht an die Spitze der Bewegung stelle. "Wir wollen dopende Sportler nicht schützen", sagt Michael Vesper, Vorstandsvorsitzender des DOSB, zu den Vorwürfen. Er spricht von Symbolpolitik in Bezug auf den Gesetzentwurf. "Das Gesetz darf unser eigenes Dopingkontrollsystem nicht gefährden."

Im Wesentlichen streiten sich der Leichtathletikverband und der Spitzenverband um drei Punkte:

Uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit

Wer Dopingmittel erwirbt oder besitzt, kann nach dem Gesetzentwurf des Justizministeriums mit Haft bis zu zwei Jahren bestraft werden. Wer nachweislich leistungssteigernde Mittel bei sich oder anderen angewendet hat, kann für bis zu drei Jahre ins Gefängnis kommen. Die Athletenkommission hatte in ihrer Stellungnahme die Befürchtung geäußert, dass verbotene Substanzen unwissentlich oder fahrlässig in den Besitz von Sportlern gelangen könnten. Die Kommission ist ein Gremium des DOSB, das die Anliegen der Sportler innerhalb des Spitzenverbandes vertreten soll. Dies sei ein Missverständnis, erklärt DLV-Präsident Prokop. Strafbar sei nur, wem ein Vorsatz nachgewiesen werden könne.

Selbstdoping

Der DOSB verweist in seinem Gutachten auf das Recht auf Selbstschädigung. "Die Anwendung der Dopingmittel geschieht freiwillig und unter Inkaufnahme der Gefährdung der eigenen Gesundheit", heißt es in der Stellungnahme. Auch dem widerspricht Prokop. "Die Integrität des sportlichen Wettbewerbs ist ein schützenswertes Rechtsgut." Das Gesetz solle faire Sportler schützen. Man könne jetzt auch die Hintermänner in Dopingfällen wirksam strafrechtlich verfolgen. Der Staat habe andere Möglichkeiten, um in einem Fall zu ermitteln. Es können Zeugen vorgeladen oder Hausdurchsuchungen beantragt werden. Eine Gefängnisstrafe schrecke außerdem eher ab. Michael Vesper ist anderer Auffassung. Ein Berufsverbot wegen einer Dopingsperre sei schwerwiegender als eine Bewährungsstrafe oder eine Geldbuße, die ein Ersttäter zu erwarten habe.

Sportgerichtsbarkeit

Vesper befürchtet eine Delegitimierung des sportrechtlichen Systems. "Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird es zu unterschiedlichen Urteilen kommen." Vor Sportgerichten gelte das Rechtsprinzip der "strict liability". Das bedeutet, wenn ein Sportler positiv auf Doping getestet wird, muss er seine Unschuld beweisen. In strafrechtlichen Verfahren gilt indes das Prinzip "im Zweifel für den Angeklagten". Kann man Doping nicht beweisen, muss der Sportler freigesprochen werden. DLV-Präsident Prokop ist der Meinung, gerade weil die Beweisführung unterschiedlich ist, könne man die Urteile nicht übertragen. Eine Dopingsperre etwa könne nur ein Sportgericht verhängen. Deswegen müssten Staat und Sportgerichtsbarkeit arbeitsteilig vorgehen, meint DOSB-Vorstand Vesper. Der Staat solle Strukturen untersuchen, die Doping ermöglichen. Das könne der Sport nicht leisten. "Aber wir können den Sportler, der dopt, schneller und wirkungsvoller bestrafen."

Das Bundesjustizministerium sichtet nun die Stellungnahmen des DOSB und der Athletenkommission, teilte eine Sprecherin mit. Ob sich gegebenenfalls Änderungen am Gesetzentwurf ergeben, dazu könne sie keine Auskunft geben. Das Bundeskabinett werde zeitnah über den Gesetzentwurf abstimmen, so dass es noch im Frühjahr in den Bundestag eingebracht werden könne. "Wir tun alles dafür, dass vom Bundeskabinett ein Gesetzentwurf beschlossen wird, der große Zustimmung auch bei den Athleten und betroffenen Verbänden finden wird", teilte Bundesjustizminister Heiko Maas auf Anfrage unserer Zeitung mit.

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