Entscheidung des BGH Gezielte Formierung von Hooligans ist strafbar

Wenn sich Hooligans gezielt formieren, um auf öffentlichen Straßen Gewalt anzuzetteln, können sie auf jeden Fall bestraft werden. Das gilt auch für Hooligans, die an späteren Ausschreitungen letztlich selbst nicht beteiligt waren, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschied.

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Foto: dpa, ua hak

Er bestätigte damit Geldstrafen nach Auseinandersetzungen 2014 in Köln. Anlass des Urteils war eine verabredete Massenschlägerei von Hooligans aus Köln, Dortmund und Gelsenkirchen am 18. Januar 2014 auf dem Kölner Rudolfplatz. Zahlreiche Personen wurden verletzt, ein Anhänger des FC Schalke 04 schwer. Erst beim Eintreffen mehrerer Polizeiwagen löste sich die Schlägerei auf.

Nach den Feststellungen der Gerichte hatten sich 60 bis hundert Hooligans aus Köln und Dortmund im Vorfeld versammelt und danach eine nahezu militärische Formation aus Dreierreihen gebildet. Zweck und Ziel waren danach gewalttätige Auseinandersetzungen mit Schalke-Fans. Die Formation sei auch gebildet worden, um Einzelnen das Ausbrechen aus der Gruppe zu erschweren.

Von den hier Angeklagten hatte sich dennoch einer noch vor dem Zusammentreffen mit den Schalke-Fans aus der Formation entfernt und danach die Schlägerei von außen beobachtet. Das Landgericht Köln verurteilte ihn im Mai 2016 wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 45 Euro.

Der zweite Angeklagte war im mittleren Bereich der Formation verblieben aber nicht direkt an der Schlägerei beteiligt. Ihn verurteilte das Landgericht zu 80 Tagessätzen zu je 15 Euro.

Der BGH bestätigte nun beide Urteile. Laut Gesetz machten sich zwar vorrangig die Gewalttäter selbst strafbar. Die bloße Anwesenheit in einer Gruppe, aus der heraus Gewalt ausgeübt wird, reiche nicht.

Hier hätten sich die Hooligans aber an der Bildung einer Gruppe beteiligt, die von vornherein zur Gewalt entschlossen war. Durch ihre Eingliederung in die Formation hätten sie "erkennbar ihre Solidarität mit den gewaltbereiten Gruppenmitgliedern zum Ausdruck gebracht".

Daran ändere sich im Grundsatz auch dadurch nichts, dass einer der Angeklagten sich noch vor dem gewalttätigen Zusammentreffen aus der Gruppe gelöst habe. Spätere Kommentare zeigten, dass dies keine Distanzierung gewesen sei.

(seeg)
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