Formel-1-Werbung Bundesfinanzhof erweitert Steuerpflicht

München · Werbeeinnahmen auch ausländischer Sportteams sind teilweise steuerpflichtig. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch in München veröffentlichten Urteil für die Formel 1 entschied, gilt dies für alle Werbehonorare, die deutsche Auftraggeber für Sportveranstaltungen in Deutschland bezahlen.

Im konkreten Fall geht es um die Werbung eines deutschen Unternehmens auf Kleidung und Helmen der Fahrer und Mitarbeiter eines ausländischen Rennstalls der Formel 1. Auf die dafür gezahlte Vergütung setzte das Finanzamt eine sogenannte Abzugssteuer fest. Dies ist eine pauschale Steuer auf sonst nicht erfasste Einkünfte, insbesondere auch von Ausländern. Der Inländer, der die Vergütung bezahlt muss die Steuer einbehalten, also von dem auszuzahlenden Honorar "abziehen". Nach dem Münchner Urteil gilt dies im Sport nicht nur für einzelne Sportler, sondern auch für Sport-Teams beziehungsweise die sie tragenden Unternehmen, wenn die "sportliche Darbietung" und die Werbung eine einheitliche Teamleistung bilden. Die Abzugssteuer werde dann für Werbehonorare fällig, die deutsche Unternehmen an ausländische Team-Unternehmen für die Werbung bei Veranstaltungen in Deutschland bezahlen.

(sid)
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