Kein hinreichender Tatverdacht Ermittlungsverfahren gegen Springreiter Beerbaum eingestellt

Riesenbeck/Münster · Nach einem TV-Beitrag in der Sendung „RTL extra“ wurde Springreiter Ludger Beerbaum wegen Tierquälerei angezeigt. Die Ermittlungen wurden nun aber eingestellt.

Ludger Beerbaum.

Ludger Beerbaum.

Foto: dpa/Friso Gentsch

Springreiter Ludger Beerbaum muss nach einer Anzeige wegen Tierquälerei keine strafrechtlichen Konsequenzen fürchten. Die Staatsanwaltschaft Münster hat das Ermittlungsverfahren gegen den viermaligen Olympiasieger „wegen des Vorwurfs einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt“, wie es am Dienstag in einer Pressemitteilung hieß.

Die Tierschutzorganisation Peta hatte gegen Beerbaum auf Grundlage eines Beitrages in der Sendung „RTL Extra“ Anzeige erstattet. In dem Beitrag war Beerbaum vorgeworfen worden, die verbotene Trainingsmethode des Barrens bei seinen Springpferden angewandt zu haben. Beerbaum hatte bestritten, die Methode genutzt zu haben.

Beerbaum sagte dazu in einer Mitteilung: „Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist eine Bestätigung für mich.
Damit ist jetzt auch bewiesen, dass die Vorwürfe im RTL-Beitrag gegen mich und meinen Stall nicht zutreffend sind. Jetzt hoffe ich, dass die Disziplinarkommission der Deutschen Reiterlichen Vereinigung ebenso zu einer zeitnahen Entscheidung kommt.“

Der Reiter hatte schon nach Ausstrahlung des RTL-Beitrags die Anschuldigungen zurückgewiesen und geschrieben: „Der Beitrag von 'RTL extra' ist in vielen Punkten nachweislich falsch, verleumderisch und ehrverletzend.“ Beerbaum hatte zudem „eine umfangreiche Stellungnahme an die Deutsche Reiterliche Vereinigung geschickt“. Er sei zuversichtlich, dass sich der Verband nach Überprüfung dieser Ausführungen seiner „Meinung anschließt, es handelt sich bei den Aufnahmen um regelkonformes Touchieren, das eine zulässige Ausbildungsmethode darstellt“.

FN-Generalsekretär Soenke Lauterbach hatte hingegen gesagt, „dass Teile der dokumentierten Vorgänge eindeutig nicht unserer Beschreibung des Touchierens entsprechen“. Die leichte Berührung der Pferdebeine durch Gegenstände ist beim Springen als Touchieren erlaubt, das stärkere Barren hingegen nicht. Ein Verbandsverfahren läuft noch.

(dpa/stja)
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