Was tun gegen Radikale?

Die gegen die Polizei gerichteten blutigen Attacken islamischer Fundamentalisten, die sich von rechtsradikalen Parteiaktivisten provoziert fühlten, lenken den Blick auf das Demonstrationsrecht.

Düsseldorf Das jüngste Aufeinanderprallen rechtsradikaler Anhänger der Partei Pro NRW mit radikalen Muslimen aus der Gruppe der Salafisten hat die Debatte über die Demonstrations- und Versammlungsfreiheit angeheizt. Sowohl der CDU/CSU-Fraktionsvize Günter Krings als auch die Gewerkschaft der Polizei forderten zum Wohle der Sicherheit Beschränkungen des Grundrechts.

Wie lautet das Grundrecht?

In Artikel 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) heißt es: "Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln."

Warum musste dann Pro NRW die Muslim-kritische Demonstration anmelden?

Weil Artikel 8 Absatz 2 diese Einschränkung enthält: "Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden."

Wo sind mögliche Einschränkungen gesetzlich verankert?

Im Versammlungsgesetz beispielsweise. Den Mitgliedern einer vom Bundesverfassungsgericht verbotenen politischen Partei steht das Grundrecht aus Artikel 8 ebenso wenig zu wie den Mitgliedern einer vom Innenminister des Bundes oder eines Landes verbotenen Vereinigung. Weder die Partei Pro NRW noch die Islamistengruppe der Salafisten wurde bislang verboten; beide Organisationen werden jedoch vom NRW-Verfassungsschutz beobachtet, weil es Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen gibt.

Handelt es sich bei den Salafisten juristisch um Vereine/Vereinigungen (die unter dem Schutz von Artikel 9 GG stehen) oder um Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften, die zusätzlich durch Artikel 4 GG geschützt werden?

Rechtsexperten tendieren zur ersten Variante. Selbst wenn Variante zwei zuträfe, käme ein Verbot in Betracht. Laut Bundesverwaltungsgericht kann nämlich eine Religionsgemeinschaft verboten werden, wenn sie sich in "kämpferisch-aggressiver Weise" gegen die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat oder den Grundsatz der Menschenwürde (Art. 1 GG) richtet.

Dürfen sich Pro NRW und Salafisten grundsätzlich auf Artikel 8 des Grundgesetzes berufen, sich also unter freiem Himmel zur Demo versammeln?

Grundsätzlich ja. Eskaliert die öffentliche Versammlung zu blutigen Ausschreitungen oder zu Attacken gegen die staatlichen Ordnungskräfte, kommen also Straftaten ins Spiel, kann/muss die Polizei die Versammlung auflösen. Wer dem Auflösungsbefehl nicht folgt, macht sich strafbar.

Was ist, wenn die Behörde einen Antrag etwa von Pro NRW auf Versammlung unter freiem Himmel ablehnt, weil sie aus Erfahrung befürchtet, dass die Rechtsradikalen streng gläubige Muslime provozieren?

Das Verbot ist ein Verwaltungsakt. Die davon Betroffenen können sich dagegen beim zuständigen Verwaltungsgericht wehren.

Gibt es eine Rechtsprechungs-Tendenz für solche Klagen?

Ja. Da das Bundesverfassungsgericht die betroffenen Grundrechte wie Artikel 5 (Meinungsfreiheit) sowie Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit (Art. 8) als grundlegend, als – im Fall von Artikel 5 – gar "konstituierend" für die Demokratie einstuft, entscheiden Gerichte häufig im Sinne der Kläger. Ein Verbot hätte nur eine Chance, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass Demonstranten mit Waffen aufeinander losgehen, sich ein Aufruhr entwickelt und Volksverhetzungen gröbster Art geschehen, wenn also der innere Frieden massiv verletzt wird.

Welche Rechtsprechungs-Beispiele gibt es?

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erklärte 2011 das Verbot einer rechtsextremen Demo unter dem Motto "Fremdarbeiterinvasion stoppen" für rechtswidrig, weil allein durch den Begriff "Fremdarbeiterinvasion" ein Verstoß gegen den Straftatbestand der Volksverhetzung nicht zu befürchten sei. Das Gericht sah "keine hinreichenden Anhaltspunkte" dafür, dass "eine strafbare Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit zu besorgen" sei.

Muss man rechts- oder linksradikale beziehungsweise fundamentalistische Meinungsäußerungen ertragen?

Im Prinzip ja. Laut Oberverwaltungsgericht Berlin können sich radikale Organisationen, die nicht verboten sind, wie jedermann auf Artikel 5 oder 8 des Grundgesetzes berufen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied zu einer geplanten Demo von Rechtsextremen "gegen den alliierten Bombenholocaust", dass extreme Meinungsäußerungen, die in oder durch eine Versammlung erfolgen, grundsätzlich vom Schutz der erwähnten Grundrechte erfasst würden. Allenfalls kämen Beschränkungen des Versammlungsrechts in Betracht.

Welche Beschränkungen?

Das Gericht könnte besagte Versammlung räumlich eingrenzen und verfügen, dass der Aufzug gegen den "alliierten Bombenholocaust" nicht vor einer Synagoge stattfinden darf.

Welche Einschränkungen gibt es außerdem?

Sollten Salafisten versuchen, vor dem NRW-Landtag für ein islamistisches Deutschland zu demonstrieren, würde Paragraf 16 des Versammlungsgesetzes greifen: "Öffentliche Versammlungen (...) sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane der Länder verboten."

(RP)
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