Vater und Kind

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts ließ neulich in Wiesbaden aufhorchen: Der Rechtsstaat, so Andreas Voßkuhle, verspreche keine Gerechtigkeit, sondern den Rechtsstaat. Die beiden Kläger, denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eine Vaterschafts-Anfechtung beziehungsweise eine Feststellung der Vaterschaft versagt hat, werden den Rechtsstaat als ungerecht empfinden. Wem an Klarheit und Wahrheit gelegen ist, wird den Zorn der Unterlegenen verstehen. Schließlich stempelt sie der Rechtsstaat zu Vätern minderen Rechts.

Wenn es nicht gerecht erscheint, kann es dennoch Recht sein? Ja, es kann. Artikel 6 des Grundgesetzes schützt den leiblichen Vater darin, auch die rechtliche Vaterstellung einzunehmen. Mit dieser Einschränkung: Wer auf seine bloß blutsmäßige Vaterschaft pocht und so die Sprengung einer neuen, engen familiären Beziehung des Kindes in Kauf nimmt, muss sich fragen lassen, ob es ihm um das Wohl des Kindes oder die Biologie geht. So wie der weise Richter im Gleichnis vom Kreidekreis die wahre Mutter daran erkennt, dass sie den Spross nicht mit Gewalt herbei zerrt, so sollte der wahre Vater nicht zuerst sein Interesse, sondern das Kindeswohl bedenken.

Bericht: leibliche Väter haben. . ., Titelseite

(RP)
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