Stichwort

Der in Art. 77 Abs 2 des Grundgesetzes erwähnte Vermittlungsausschuss (VA) besteht aus je 16 Mitgliedern des Bundestages (nach Fraktionsstärken besetzt) und des Bundesrates (eine Stimme pro Land). Der VA dient dazu, Unstimmigkeiten in Bundestag und -rat durch Suche nach einem Gesetzes-Kompromiss aufzuheben.

Der Bundesrat muss den VA anrufen, wenn er gegen ein Gesetz Einspruch einlegen will. Weist der Bundestag den Vermittlungsvorschlag zurück, kann der Bundesrat Einspruch einlegen. Dieser kann vom Bundestag zurückgewiesen werden. Der Bundestag hat das letzte Wort. Nicht so bei Gesetzen, denen der Bundesrat zustimmen muss. Hier ist er eine echte Zweite Kammer. Stimmt der Bundesrat nicht zu, können Bundestag oder -regierung den VA anrufen.

(RP)
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