Paragraf 70 Absatz 2 der Strafprozessordnung Stichwort: Beugehaft

Hamburg (dpa) - Beugehaft ist eine staatliche Strafmaßnahme vor allem im Bereich der Zwangsvollstreckung, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Strafprozesses. Sie soll bei Personen bestimmte Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen durch Ordnungsstrafe in Geld oder durch Haft erzwingen.

Nach Paragraf 70 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann ein Zeuge zur Erzwingung des Zeugnisses in Beugehaft genommen werden, wenn er die Aussage ohne gesetzlichen Grund wie etwa Verwandtschaft oder Berufsgeheimnis verweigert. Die Beugehaft darf nicht länger als sechs Monate dauern.

Das Verfahren eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Bundestages ähnelt dem vor Gericht. Jedoch gibt es keine Angeklagten; alle anzuhörenden Personen treten als Zeugen oder Sachverständige auf und können ihre Aussage nur in Ausnahmefällen verweigern. Dann kann auch der Ausschuss zu Zwangsmitteln bis hin zur Beugehaft greifen.

(RPO Archiv)
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