OVG-Urteil zu Sonntagsöffnungen Die richtige Entscheidung

Meinung | Düsseldorf · Das Oberverwaltungsgericht Münster hat landesweite Sonntagsöffnungen im Handel vor dem Weihnachtsfest untersagt. Zu Recht: Wenn Kontaktbeschränkungen weiterhin gelten sollen, kann man nicht an anderen Stellen zusätzliche Einfallstore für das Virus schaffen.

 Die Läden in Nordrhein-Westfalen müssen an den Vorweihnachtssonntagen sowie am Sonntag nach Neujahr geschlossen bleiben.

Die Läden in Nordrhein-Westfalen müssen an den Vorweihnachtssonntagen sowie am Sonntag nach Neujahr geschlossen bleiben.

Foto: dpa/Oliver Berg

In den vergangenen Monaten hat das Oberverwaltungsgericht Münster in Sachen Sonntagsöffnung im Handel immer wieder geurteilt, die grundgesetzlich geschützte Sonntagsruhe habe Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der Händler. Das spielt bei der neuesten Entscheidung zu Recht keine Rolle. Selbst wenn sich an dem juristischen Grundsatz kaum rütteln lässt, könnten fünf verkaufsoffene Sonntage in einer Ausnahmesituation wie jetzt das Gebot der Sonntagsruhe nicht aushöhlen. Wer damit noch argumentiert, verschließt sich der Lebenswirklichkeit der Menschen und in vielen Fällen auch der betroffenen Arbeitnehmer.