Richter: Auch mündlicher Arbeitsvertrag ist gültig

Heilbronn (dapd). Ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist einem schriftlichen Dokument rechtlich gleichwertig. Das Sozialgericht Heilbronn musste im Fall eines Mannes entscheiden, der nach einer mündlichen Vereinbarung einen veränderten schriftlichen Arbeitsvertrag nicht unterschreiben wollte.

Als er sich arbeitslos meldete, hatte die Arbeitsagentur eine Sperrfrist verhängt, da er die Kündigung durch seine Weigerung verursacht habe. Das Sozialgericht gab dem Kläger recht, da der mündliche Vertrag gültig war.

(RP)
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