Düsseldorf Rechtsfragen zur Arbeit der Ministerin

Düsseldorf · Die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus nachgewiesenen Plagiaten in der Doktorarbeit von Annette Schavan beziehungsweise aus einem sonstigen, gegen die Promotionsordnung der betroffenen Fakultät gerichteten Verhalten ergeben, sind vielfältig:

Zunächst könnte der Bundesbildungsministerin per Verwaltungsakt der Uni als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts der Doktortitel entzogen werden. Dagegen könnte Schavan nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW Widerspruch einlegen. Bliebe die Widerspruchsbehörde bei ihrer Entscheidung, stünde Schavan der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht offen.

Falls sich herausstellte, dass Schavan 1980 keine selbstständige wissenschaftliche Leistung im Sinne der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Uni Düsseldorf von 1977 erbracht hat, was die Doktorandin Schavan laut Paragraf 3 der Promotionsordnung ihrerseits eidesstattlich versichern musste, würde es noch heikler. Überführte man sie des krass unwissenschaftlichen Arbeitens oder gar der Täuschung, käme sogar eine staatsanwaltliche Ermittlung wegen falscher Versicherung an Eides statt in Betracht. Allerdings wäre der Vorsatz, also das Wissen und Wollen, eine strafbare Handlung zu begehen, schwerlich nachzuweisen; desgleichen der Verdacht, eine Straftat billigend in Kauf genommen zu haben (sogenannter bedingter Vorsatz).

Bei nachgewiesener Plagiierung käme auch eine mögliche Urheberrechtsverletzung ins Spiel. Das Urheberrecht schützt den Schöpfer einer geistigen Leistung gegen den dreisten oder listigen oder bloß schlampig arbeitenden Abschöpfer der fremden Leistung.

Der Urheber kann unabhängig vom Vorsatz des Verletzers auf Unterlassung und/oder Schadensersatz klagen; wurde das Urheberrecht vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich verletzt, ist eine strafrechtliche Verfolgung möglich.

(RP)
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