Stichwort Offener Vollzug

Der offene Vollzug ist im Paragrafen 10 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes geregelt. Der Unterschied zum geschlossenen Vollzug ist, dass sich der Gefangene innerhalb des Gefängnisses frei bewegen kann.

Im geschlossenen Vollzug sind die Zellen der Häftlinge abgesperrt und werden nur zu bestimmten Zeiten geöffnet. Auf Antrag können Insassen des offenen Vollzuges sogar ihrer Arbeit nachgehen oder Freigang erhalten. Der offene Vollzug ist als Soll-Paragraf formuliert. Aus ihm leitet sich deswegen kein unbedingter Rechtsanspruch ab, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. In der Regel werden nur Ersttäter in einer Anstalt des offenen Vollzugs untergebracht; je nach Bundesland können sehr unterschiedliche Kriterien für die Aufnahme in den offenen Vollzug ausschlaggebend sein.

(RP)
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