Priviligiertes Altersvorsorge-Vermögen Neue Arbeitslosenhilfe-Verordnung

Berlin (rpo). Das Bundeskabinett hat am Mittwoch in Berlin eine neue Arbeitslosen-Verordnung billigte. Für Langzeitarbeitslose gelten bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe künftig einheitliche, vom Lebensalter abhängige Vermögensfreibeträge.

Eingeführt werden demnach zum 1. Januar 2002 ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 520 Euro (1000 Mark) pro Lebensjahr sowie Pauschalen für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge für private Vorsorge und Fahrtkosten.

Bei der Arbeitslosenhilfe wird nach einer Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen angerechnet, soweit es den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag für den Arbeitslosen und seinen Partner beträgt maximal jeweils 33 800 Euro. Die neue Regelung, die nach Darstellung des Ministeriums "das Recht vereinfachen und bürgerfreundlicher gestalten" soll, ersetzt eine Verordnung von 1974.

"Besonders privilegiert" ist danach das von 2002 an staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Vorsorgebeiträge. Dieses Vermögen wird in der Arbeitslosenhilfe "nicht als Vermögen berücksichtigt, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet", betonte das Ministerium. Allerdings reduzieren die Sparraten die Höhe des neuen Freibetrages. Dieser dürfe aber für den Arbeitslosen und seinen Partner nicht unter jeweils 4100 Euro (8000 Mark) liegen. Für die neue Regelung ist eine einjährige Übergangsfrist vorgesehen.

(RPO Archiv)
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