Leipzig Muslimin muss zum Schwimmunterricht

Leipzig · Das Bundesverwaltungsgericht verweist Schülerin auf Ganzkörperbadeanzug.

Muslimische Mädchen dürfen dem Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen in Schulen nicht ohne weiteres aus religiösen Gründen fernbleiben. Die Teilnahme in einem Burkini – einem Ganzkörperbadeanzug – sei ihnen zuzumuten, entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 6 C 25.12). Es wies damit die Klage einer 13-jährigen Gymnasiastin ab.

Die Richter urteilten, eine Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen sei nur in Ausnahmefällen möglich. Im Fall der 13-Jährigen kollidiere ihre grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit mit dem verfassungsrechtlich verankerten Erziehungsauftrag des Staates. In solchen Konflikten müsse grundsätzlich abgewogen und auch nach Kompromissen gesucht werden. Der Burkini sei eine Möglichkeit.

Die Schülerin lehnte das Tragen eines Burkinis ab. Das Kleidungsstück führe zur Ausgrenzung des Mädchens, hatte ihr Anwalt erklärt. Zudem dürfe sie sich auch nicht dem Anblick leichtbekleideter Jungen im Schwimmbad aussetzen. Dies beeinträchtige die 13-Jährige nur "geringfügig" in ihrer Glaubensfreiheit, erklärten die Richter, leichtbekleidete junge Männer seien in Deutschland im Sommer überall zu sehen.

Ähnlich urteilte das Bundesgericht in einem zweiten Verfahren, bei dem Eltern dagegen geklagt hatten, dass ihr Sohn im Rahmen des Unterrichts den Kinofilm "Krabat" ansehen sollte. Darin gehe es um Schwarze Magie – und das sei mit ihrem Glauben als Zeugen Jehovas nicht vereinbar. Der Richter betonte, dass der Schulunterricht in einer pluralistischen Gesellschaft nicht auf jeden religiösen Belang Rücksicht nehmen könne (Az.: 6 C 12.12).

(dpa)