Karlsruhe Mieter hat Mitspracherecht bei Schönheits- Reparaturen

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen gekippt. Künftig können Mieter nicht mehr verpflichtet werden, sich an den Kosten einer Schönheitsreparatur nach Auszug zu beteiligen, wenn der Vermieter aufgrund eines nicht abgestimmten Kostenvoranschlags ein bestimmtes Malerfachgeschäft damit beauftragt hat. Von dieser Entscheidung könnten nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes Hunderttausende Mieter profitieren.

Beim Rechtsstreit vor dem BGH ging es um die Quotenklausel bei Renovierungen. Solche Klauseln sind derzeit in vielen Mietverträgen enthalten. Vereinbart ein Vermieter mit seinem Mieter eine Schönheitsreparatur alle fünf oder sieben Jahre, müssen bei einem früheren Auszug die Kosten zwischen den beiden Vertragsparteien geteilt werden. Danach muss der Mieter meist einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten tragen.

Manche Vermieter versuchen nun offenbar, die anteiligen Kosten für die Mieter künstlich in die Höhe zu treiben. Dafür holen sie bei befreundeten Handwerksbetrieben besonders teure Kostenvoranschläge ein. Der entsprechende Passus im Mietvertrag dazu lautet: "Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts". Das hat der BGH nun gekippt. Denn der Mieter könnte nach dieser Klausel den Eindruck bekommen, dass er selbst kein günstigeres Angebot bei einem Malergeschäft einholen könnte. Damit wäre er, so das Urteil, in seinen Rechten unangemessen beschnitten (AZ: .VIII ZR 285/12).

(RP)
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