Karlsruhe Karlsruhe stärkt Unterhaltsempfänger

Karlsruhe · Mit einer bedeutenden Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Rechte Geschiedener gegenüber dem zahlungspflichtigen früheren Partner verbessert. Zugleich rügte das höchste Gericht den Bundesgerichtshof wegen Kompetenzüberschreitung.

Viele Unterhaltsberechtigte können womöglich mit mehr Geld rechnen, sofern sie nach 2008 aufgrund einer fehlerhaften Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, auf die sich die Familiengerichte bezogen haben, finanziell benachteiligt wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat den Unterhaltsanspruch Geschiedener gestärkt und die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Unterhaltsberechnung als unzulässige Kompetenzüberschreitung gerügt. Der BGH hat nach Auffassung des Verfassungsgerichts die Grenze richterlicher Rechtsfortbildung überschritten und bei der Auslegung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegen die Intention des Gesetzgebers bei der Unterhaltsrechts-Reform 2008 verstoßen.

Konkret hatte der Bundesgerichtshof (BGHZ 177, 356 vom 30.7. 2008) die sogenannte Dreiteilungs-Methode entwickelt und erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehepartner in die Berechnung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehepartners einbezogen. Die dagegen zielende Intervention des Bundesverfassungsgerichts bewirkt, dass eine nach 24 Ehejahren geschiedene Frau mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine deutliche Unterhalts-Kürzung Erfolg hat (1 BvR 918/10).

Der Beschwerdeführerin war im Scheidungsverfahren ein Unterhalt von 618 Euro monatlich zugestanden worden. Nachdem der unterhaltspflichtige frühere Ehemann erneut geheiratet hatte, hatte das Amtsgericht den Unterhalt auf 488 Euro pro Monat reduziert. Dabei bezog sich das Amtsgericht auf besagte, nunmehr verworfene BGH-Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht, das die Entscheidung des Amtsgerichts zu Lasten der geschiedenen Frau bestätigt hatte, muss nunmehr den Unterhaltsstreit neu verhandeln und den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau wieder anheben.

Gesetzlicher Hintergrund der wichtigen Karlsruher Entscheidung sind Änderungen des Unterhaltsrechts, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind. Im Geschiedenen-Unterhalt gilt seither verstärkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes geschiedenen Ehegatten. Prinzipiell soll jeder selbst für sich sorgen, es sei denn, er ist dazu nicht in der Lage.

Falls der Unterhaltspflichtige außerstande ist, sämtlichen Berechtigten Unterhalt zu leisten, legt Paragraf 1609 BGB diese Rangfolge fest: Minderjährigen Kindern wird der erste Rang zugewiesen, geschiedene und nachfolgende Ehegatten werden grundsätzlich gleichgestellt. Unverändert blieb Paragraf 1578 BGB, wonach sich der Unterhalt an den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ausrichtet. Danach eintretende Veränderungen in den Lebensverhältnissen werden nur ausnahmsweise in die Berechnung einbezogen.

Diese Rechtspraxis hat der BGH in der gerügten Rechtsfortbildung aufgegeben, was im Ergebnis die Verfassungsbeschwerde-Führerin finanziell schlechter gestellt hatte. Nach dem scharfen Verdikt des Bundesverfassungsgerichts hat der Bundesgerichtshof durch eigene Gerechtigkeits-Vorstellungen die Grundentscheidung des Gesetzgebers ersetzt. Statt den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung zu bestimmen, habe sich der BGH "in Gänze von der gesetzlichen Vorgabe" gelöst.

Das Bundesverfassungsgericht kritisierte in seinem bedeutsamen Urteil noch eine weitere negative Auswirkung der fehlerhaften Bundesgerichtshof-Rechtsprechung für den geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten: Dieser erhalte aufgrund der rechtswidrigen Dreiteilungs-Methode "regelmäßig weniger, selten dasselbe, nie aber mehr" Unterhalt, als wenn sein Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechnet worden wäre. Das Bundesverfassungsgericht fährt fort: "Die Dreiteilungs-Methode belastet den vorangegangenen Ehegatten einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden neuen Ehegatten."

(RP)
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