Glaube und Vernunft

Die Religionsfreiheit (Artikel 4) ist grundrechtlich verbürgt. Religionsfreiheit gilt als ein Menschenrecht. Der Religion tut es gut, wenn sie vom Licht der Vernunft beleuchtet wird, so wie es der Vernunft bekommt, durch Transzendenz eine weitere reale Dimension zu erfahren.

Die vom Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entschiedenen Rechtsstreitigkeiten um gemeinsames Schulschwimmen von Mädchen und Jungen sowie Filmbesuche als Unterrichtsmittel berühren auch Artikel 7 der Verfassung, wonach das Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht, sowie das elterliche Erziehungsrecht (Artikel 6). Die Entscheidungen aus Leipzig wirken wie wohlerwogene Beiträge zu Benedikts XVI. Lebensthema, der Eintracht von Glaube und Vernunft. Es muss Strenggläubigen, seien es Christen oder Muslime, erlaubt bleiben, ihre Kinder nach unzeitgemäß erscheinenden Regeln ihres Bekenntnisses zu erziehen. Aber es kann der staatlichen Gemeinschaft nicht verboten werden, bei der Unterrichtsgestaltung Vernunftgründe gegen religiös motivierte Absonderlichkeiten zu setzen.

(RP)
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