Hamm Gericht: Samenbank muss Namen des Spenders nennen

Hamm · Die Tochter eines anonymen Samenspenders darf den Namen ihres biologischen Vaters erfahren. Das Oberlandesgericht Hamm gab gestern der Klage der 21-jährigen Sarah P. statt, die von dem behandelnden Arzt Auskunft über die Identität des Mannes verlangt hatte. Das Interesse der Klägerin, ihre Abstammung zu erfahren, sei höher zu bewerten als die Interessen des Beklagten und der Samenspender an einer Geheimhaltung der Spenderdaten, begründete der 14. Zivilsenat sein Urteil. Zudem habe der Mediziner nicht eindeutig beweisen können, dass er nicht mehr über die nötigen Unterlagen verfüge. Er habe sich in der Sache in Widersprüche verwickelt.

Seit 1989 hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen Klägern das sogenannte Auskunftsrecht zugesprochen. Das Transplantations- und das Gewebegesetz schreiben eine 30-jährige Aufbewahrungsfrist für Akten über eine Samenspende vor.

Leitartikel Seite A 2

Stimme des Westens Seite A 2

(rtr)
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