Verfassungsbeschwerden gegen Ceta Karlsruhe weist Klage gegen Handelsabkommen mit Kanada zurück

Karlsruhe · Gegenwärtig sei Ceta mit dem Grundgesetzt vereinbar und die Verfassungsbeschwerde der Partei Die Linke unbegründet. Bereits 2016 hatte es mehrere Eilanträge gegen das Abkommen gegeben. Zwei der Beschwerden wurden von fast 200.000 Bürgern unterstützt.

 Das Abkommen Ceta trat 2017 eingeschränkt in Kraft.

Das Abkommen Ceta trat 2017 eingeschränkt in Kraft.

Foto: dpa/Uwe Anspach

Das Freihandelsabkommen Ceta zwischen der Europäischen Union und Kanada ist in seiner seit 2017 geltenden beschränkten Anwendung mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat Verfassungsbeschwerden der Linken als unbegründet zurückgewiesen. Weitere Anträge der Partei seien für unzulässig erklärt worden, teilte das Gericht am Dienstag mit.

In dem Beschluss geht es um die bisherige vorläufige Anwendung des Handelsabkommens. Der Zweite Senat lässt allerdings Zweifel erkennen, ob die im endgültigen Vertrag vorgesehene Übertragung von Hoheitsrechten – etwa im Gerichtswesen – vom deutschen Grundgesetz gedeckt wäre. Bei der gegenwärtig nur beschränkten Anwendung sei jedoch das Risiko ausgeschlossen, dass die EU ihre Kompetenzen überschreite und Hoheitsrecht übertrage, die nur den Mitgliedsstaaten zustünden. Auch das Demokratieprinzip sei durch die vorläufige Anwendung des Ceta-Abkommens nicht berührt.

Bereits 2016 hatte es am Karlsruher Bundesverfassungsgericht Eilanträge gegen das Handelsabkommen mit Kanada gegeben. Zwei der eingereichten Verfassungsbeschwerden wurden von insgesamt fast 200.000 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt. Damals hatte der Zweite Senat einer beschränkten Anwendung von Ceta stattgegeben. In mehreren erneuten Verfassungsbeschwerden und einer Organklage hatte die Linke auch die beschränkte Anwendung angegriffen. Die Anträge blieben nun erfolglos.

(dpa/Reuters/cwe)
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