Stichwort: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Straßburg/Berlin (rpo). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wacht über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention in den 43 Mitgliedsländern des Europarates.

Er ist in Europa die letzte Rechtsinstanz in Menschenrechtsfragen. In der Menschenrechtskonvention sind die unveräußerlichen Grundrechte wie das Recht auf Leben, Meinungs- und Religionsfreiheit und ein faires Gerichtsverfahren festgeschrieben. Verboten sind die Todesstrafe und jede Form von Diskriminierung.

Für den Gerichtshof stellt jedes Land des Europarates einen Richter. Die Urteile des seit Ende 1998 ständig tagenden Gerichtes sind für die Mitgliedsregierungen verbindlich und nicht anfechtbar. An den Gerichtshof kann sich jeder der mehr als 800 Millionen Bürger aus den Europaratsstaaten wenden. Voraussetzung ist, dass das oberste nationale Gericht, in Deutschland das Bundesverfassungsgericht, die Klage abgewiesen hat.

In Straßburg können neben Einzelpersonen auch Staaten Beschwerden einreichen. Der Gerichtshof kann keine nationalen Urteile aufheben. Er stellt fest, ob ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention vorliegt. Regierungen können auch zu Entschädigungszahlungen verpflichtet werden.

Wie ein Urteil von dem betroffenen Staat umgesetzt wird, bleibt ihm freigestellt. Dies kann eine Änderung in der Rechtsprechung oder eine Gesetzesänderung sein. Eine Verurteilung der Bundesrepublik könnte Grund für die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens in Deutschland sein.

(RPO Archiv)
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