Urteil des Europäischen Gerichtshofs Kriminelle Flüchtlinge dürfen mitunter nicht abgeschoben werden

Luxemburg · Auch schwer straffällig gewordene Flüchtlinge dürfen nach einem Urteil des höchsten EU-Gerichts unter Umständen nicht abgeschoben werden. Damit stärkt der EuGH den Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention.

 Eingang zum Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Eingang zum Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Foto: dpa/Julien Warnand

Der Entzug oder die Verweigerung des Asylrechts nach EU-Recht beeinträchtige nicht den Anspruch auf Schutz durch die Genfer Flüchtlingskonvention und die EU-Grundrechte, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag (Rechtssachen C-391/16, C-77/17 C-78/17).

Hintergrund sind die Klagen dreier Asylbewerber, denen Belgien beziehungsweise Tschechien die Anerkennung verwehrten, nachdem sie wegen besonders schwerer Straftaten verurteilt worden waren. Der EuGH sollte klären, ob der Entzug des Flüchtlingsstatus' nach EU-Regeln mit dem Genfer Abkommen und den Grundrechten der EU vereinbar ist.

Nach Ansicht der Richter ist er das. Sie weisen zunächst darauf hin, dass EU-Ausländer, die eine begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland haben, als Flüchtling im Sinne des Genfer Abkommens einzustufen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob ihnen dieser Status förmlich nach EU-Recht verliehen wurde.

Außerdem dürften Menschen nach der EU-Grundrechtecharta nicht in ein Land abgeschoben werden, in dem Folter oder unmenschliche sowie erniedrigende Strafen drohen. Das Verhalten des Betroffenen - also auch kriminelles - spiele dabei keine Rolle. Hier gehe der Schutz durch die EU-Regeln über den der Flüchtlingskonvention hinaus.

Die Richter betonen außerdem, dass eine Person, deren Asylantrag nicht stattgegeben oder deren Asyl aberkannt wird, nicht über die gleichen Rechte verfügt wie ein förmlich anerkannter Flüchtling.

(zim/dpa)
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