EUGH-Entscheidung Die Diesel-Rechte der Städte

Meinung · Dürfen Städte Umweltzonen mit Dieselfahrverboten einrichten? Ja! Dürfen sie aber auch gegen EU-Regeln vorgehen, wenn diese sie nur indirekt betreffen? Nein, sagt der Europäische Gerichtshof. Das dient der Sache.

 Ein Fahrverbotsschild in Stuttgart aus dem Jahr 2018.

Ein Fahrverbotsschild in Stuttgart aus dem Jahr 2018.

Foto: dpa/Christoph Schmidt

Die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dreht sich zwar um Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge. Aber es handelt sich nicht um ein Diesel-Urteil, sondern um eine Städte-Entscheidung. Und die tut der Sache gut. Man mag mit Fug und Recht argumentieren, dass sich jede Stadt genauso gegen Rechtsakte der EU wehren können muss, wie es jeder EU-Bürger kann, wenn die Europäische Union ihn in seinen Rechten verletzt. Das hat der Europäische Gerichtshof auch nicht in Abrede gestellt, sondern ausdrücklich bestätigt.

Aber wenn es darum geht, eine Vielzahl neuer Mitspieler aufs Feld der Politik zu holen, hat das höchste Gericht eine strikte Grenze eingezogen. Die Bestrebungen der Städte zu Alleingängen sind schließlich nicht auf Fahrverbote und Abgasnormen beschränkt. Viele Städte wollen zum Beispiel eine eigene Migrationspolitik starten. Sie nehmen großherzig mehr Flüchtlinge auf, als der Verteilschlüssel für ihr Bundesland und von dort wieder runtergerechnet auf die Kommunen vorsieht - und die Kosten dafür sollen dann selbstverständlich zu großen Teilen die Länder und vor allem der Bund übernehmen. Das kann nicht funktionieren. Welche Folgen das unabgestimmte Vorgehen der Städte bei ihren ureigenen Zuständigkeiten hat, lässt sich am Konkurrenzkampf mit dem Hebel der Gewerbesteuer seit Langem beobachten.

Natürlich bleibt es den Städten unbenommen, auch mit Fahrverboten die Luft zu verbessern. Doch wenn es um Abgasnormen geht, braucht es einheitliche Vorgaben. Das Bestehen auf den alten Werten ohne die Lockerung durch die Kommission hätte seinerzeit strenggenommen bedeutet, weiter auf den fiktiven Abgaswerten zu bestehen, obwohl das, was im realen Fahrbetrieb ausgestoßen wurde, wesentlich höher lag. An diesen Märchenwerten konnten auch die klagenden Städte nicht wirklich Interesse haben.

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