Urteil des EuGH Bestellmütter erhalten keinen Mutterschaftsurlaub

Brüssel · Frauen, die ihr Kind von einer Leihmutter austragen lassen, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Das hat der Europäische Gerichtshof am Dienstag entschieden. Das EU-Recht verleihe "Bestellmüttern keinen Anspruch auf einen dem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub vergleichbaren bezahlten Urlaub", stellten die Richter fest.

Darin werden für den Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen Mindestanforderungen festgelegt, über die die EU-Staaten hinausgehen können, aber nicht müssen.

Geklagt hatten eine britische Krankenhausangestellte und eine irische Lehrerin. Beide ließen ihr Kind von einer Ersatzmutter austragen. Im britischen Fall wurde einige Monate nach der Geburt des Kindes der genetischen Mutter und ihrem Lebensgefährten von einem britischen Gericht mit Zustimmung der Ersatzmutter dauerhaft die elterliche Sorge für das Kind übertragen. Die Irin wählte wegen eigener Unfruchtbarkeit eine kalifornische Ersatzmutter. Nach kalifornischem Recht gelten sie und ihr Ehemann als Eltern des Kindes.

Beide Frauen beantragten jeweils bezahlten Urlaub wie im Fall von Mutterschaft oder Adoption. Ein solcher Urlaub wurde ihnen mit der Begründung versagt, dass sie zu keinem Zeitpunkt schwanger gewesen seien und die Kinder auch nicht adoptiert hätten.

Die nationale Gerichte wollten nun aber vom EuGh geklärt haben, ob die Versagung eines solchen Urlaubs gegen die Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen verstößt oder eine verbotene Diskriminierung darstellt.

Der EuGh verneint dies nun. Der Schutz gemäß der Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen setze voraus, "dass die betreffende Arbeitnehmerin schwanger war und entbunden hat". Ziel des Mutterschaftsurlaubs sei nämlich "der Gesundheitsschutz in der durch die Schwangerschaft bedingten besonderen Situation der Verletzlichkeit".

Eine Bestellmutter, deren Kind von einer Ersatzmutter ausgetragen wurde, falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie — auch dann nicht, wenn sie das Kind nach der Geburt stille. Auch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts kann der EuGh nicht erkennen, da auch ein Bestellvater keinen Anspruch auf einen solchen Urlaub hat und somit Arbeitnehmerinnen gegenüber Arbeitnehmern nicht besonders benachteiligt werden.

(ing)
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