Gesetzgeber unter Druck Wie mehr Frauen in die Parlamente einziehen sollen

Berlin · Frauen stellen die Hälfte der Bevölkerung aber nur ein Drittel der Abgeordneten sind weiblich. Jetzt wird Druck gemacht, um das gesetzlich zu ändern. Doch dem stehen wichtige Verfassungsgrundsätze entgegen.

 Mit weißen Blusen erinnern Bundestagsabgeordnete an die Einführung des Frauenwahlrechtes vor hundert Jahren.

Mit weißen Blusen erinnern Bundestagsabgeordnete an die Einführung des Frauenwahlrechtes vor hundert Jahren.

Foto: dpa/Bernd von Jutrczenka

Als die frühere Parlamentspräsidentin Rita Süssmuth nach über zwei Jahrzehnten mal wieder am Rednerpult des Bundestages stand, blickte sie auf viele Frauen in der SPD, die in weißen Blusen und weißen Jacketts erschienen waren. In der Feierstunde zu hundert Jahren Frauenwahlrecht hatten sich mehrere Dutzend Abgeordnete in Erinnerung an die ersten Frauen in der Weimarer Nationalversammlung für dieses Signal entschieden.

Schon nach der nächsten Wahl soll es noch viel weißer werden. Nie zuvor war der Gesetzgeber so unter Druck, dem Frauenanteil in der Gesellschaft auch in den Parlamenten auf die Sprünge zu helfen. Aber es gibt erhebliche Bedenken.

Die rasantesten gesetzlichen Vorgaben hat Frankreich schon vor zwei Jahrzehnten gemacht. Parteien, die nicht gleich viele Frauen und Männer auf die Wahllisten setzten, wurden mit Geldbußen bedroht. Vor fünf Jahren wurden die Strafen verdoppelt. Das Ergebnis ist sehr durchwachsen. Die En-Marche-Bewegung von Staatspräsident Emmanuel Macron hat in ihrer Fraktion einen 48-Prozent-Frauen-Anteil. Doch viele Parteien nehmen lieber Millionen-Einbußen bei der Parteienfinanzierung hin, als konsequent aussichtsreiche männliche Kandidaten zu ersetzen.

Das Hundertjährige hat den Blick für die trüben Zahlen in der Gegenwart geschärft. Der Frauenanteil im Bundestag liegt im Jubiläumsjahr mit bei 31 Prozent. In den Landtagen geht er bis auf 25 runter, und im Schnitt der Gemeinden liegt er bei nur 24. Und das ausgerechnet auf der Ebene, auf der die Mitgestaltung der direkten Lebensumwelt am anschaulichsten ist.

Brandenburgs rot-rote Regierungskoalition ist schon vorgeprescht und hat ein neues Wahlrecht durchgesetzt. Danach können nur noch Parteilisten gewählt werden, bei denen reine Frauen- und reine Männerlisten ineinander geschoben wurden. Reißverschlussverfahren heißt das. Nach ähnlichen Verfahren stellen Grüne, Linke und SPD ihre Kandidaten auf. Doch wegen des deutschen Wahlsystems hat das auf die Präsenz im Bundestag nur begrenzte Auswirkungen. Denn aus jedem der 299 Wahlkreise zieht zunächst einmal ein direkt gewählter Kandidat ein, und da liegen meistens Männer vorn.

SPD, Grüne und Linke starten Bundesratsinitiative

Deshalb will die SPD die anstehende Wahlrechtsreform als Hebel benutzen, um den Frauenanteil  auch in den Wahlkreisen drastisch zu erhöhen. Angetreten, um ein weiteres Aufblähen des ohnehin von 598 auf 709 Abgeordnete angewachsenen Bundestages zu verhindern, war eine Arbeitsgruppe der Fraktionen auf die Idee gekommen, die Zahl der Wahlkreise auf 240 zu senken. Das brachte Bundestagsvizepräsident Thomas Oppermann (SPD) zu dem Vorstoß, die Zahl der Wahlkreise noch weiter, nämlich auf 120, zu verringern und in jedem dann je eine Frau und einen Mann wählen zu lassen.

SPD, Grüne und Linke flankieren den Gedanken wollen flankierend auch eine Bundesratsinitiativen starten. Doch Wissenschaftler und Juristen verdrehen die Augen. So hat der Berliner Parteienforscher Oskar Niedermayer bei den Vorstößen aus Brandenburg und dem Bundestagspräsidium „erhebliche Zweifel, ob sie verfassungsgemäß sind“. Das Grundgesetz verlangt zwar, vom Staat die „Durchsetzung der Gleichberechtigung“. Doch zugleich müssen Parlamente aus freien und gleichen Wahlen hervorgehen. Das heißt nach juristischer Mehrheitsmeinung, dass sowohl Wähler als auch Parteien frei darin sein müssen, welche Personen sie aufstellen und welche sie wählen.

Günter Krings, Chef der CDU-Juristenvereinigung, hält Brandenburgs Gesetz für „offensichtlich verfassungswidrig“. Demokratie baue sich vom Volk über die Parteien zum Staat hin auf und nicht umgekehrt. „Deshalb können nur die Parteien entscheiden, wen sie für einen bestimmten Listenplatz vorschlagen.“ Niedermayer kritisiert den Grundgedanken, Repräsentation an bestimmten Gruppen festzumachen. „Wenn man das zulässt, können auch alle anderen gesellschaftlichen Gruppen eine anteilsmäßige Repräsentation fordern“, sagt Niedermayer. Der Parteienforscher Heinrich Oberreuter wähnt die Republik damit „zurück auf dem Weg in die Ständegesellschaft“. Er erinnert daran, dass „jeder für sich Vertreter des ganzen Volkes“ sei, unabhängig von seiner Geschlechtszugehörigkeit.

Zu wenige weibliche Mitglieder in Parteien

Krings verweist auf den Nebeneffekt einer Verkleinerung der Wahlkreise auf 120: Dadurch verdoppele sich ihre Größe, und damit gehe „in einem brandgefährlichen Maße Bürgernähe der Bundespolitik verloren“. Der zu niedrige Frauenanteil in den Parlamenten hänge mit dem zu niedrigen Anteil weiblicher Mitglieder in den Parteien zusammen. Seine Folgerung: „Das Problem lässt sich daher auch nur innerhalb der Parteien lösen und nicht durch gesetzliche Zwangsmaßnahmen.

Das Vertrackte am Oppermann-Vorstoß liegt auch darin, dass die Bevölkerungsverteilung der Bundesländer eine gerechte Verteilung auf 120 Wahlkreise entlang der Ländergrenzen nicht hergibt. Es entstünden Wahlkreise mal mit unter 400.000, mal mit über 600.000 Wahlberechtigten - und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der gleichgewichtigen Stimme. Und es kann passieren, dass eine Frau und ein Mann den Wahlkreis vertreten, obwohl die zweitplatzierte Frau oder der zweitplatzierte Mann mehr Stimmen erhielt als der nach Geschlechterliste Gewählte - und damit ein Verstoß gegen das Repräsentationsprinzip. Um das durchzubringen, müsste zunächst das Grundgesetz geändert werden, um solche Ungerechtigkeiten zuzulassen. Doch da gibt es neue Hürden: Zwei-Drittel-Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat wären schwierig zu erreichen. Und vermutlich dürfte Karlsruhe sich auch dann den Fall vorknöpfen: als verfassungswidriges Verfassungsrecht.

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