Unterhaltsrecht Weniger Unterhalt für Trennungskinder

Düsseldorf (RPO). Zwei bis acht Euro weniger pro Monat gibt es in Zukunft für unterhaltsberechtigte Kinder und ihre alleinerziehenden Eltern. Wie am Mittwoch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mitteilte, wurden die Unterhaltsbeträge der so genannten Düsseldorfer Tabelle erstmals in ihrer dreißigjährigen Geschichte gesenkt.

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Foto: DDP

Die Tabelle ist nicht verbindlich, wird aber von den Familiengerichten bundesweit als Richtschnur herangezogen. In den neuen Ländern wird sie durch die "Berliner Tabelle" mit zwei niedrigeren Einkommensstufen ergänzt.

Grund der niedrigeren Unterhaltssätze ist eine Verordnung des Bundesjustizministeriums, das die Regelsätze, die der Düsseldorfer Tabelle zugrunde liegen, ebenfalls zum 1. Juli um etwa ein Prozent gesenkt hat. Klein- und Vorschulkinder sollen nun mindestens 202 Euro, ab sechs Jahren 245, ab zwölf 288 und ab 18 Jahren 389 Euro bekommen.

Diese Sätze gelten bei Einkünften des Unterhaltspflichtigen bis 1300 Euro netto und steigen bei höheren Einkommen entsprechend an. Verdient der Unterhaltspflichtige beispielsweise 3800 Euro netto im Monat, soll er davon 364 Euro für ein Kleinkind und 596 Euro für ein volljähriges Schulkind abgeben. Der Studentenunterhalt bleibt bei 640 Euro.

Gleichzeitig erhöhten die Familiensenate des OLG die Motivation für Unterhaltspflichtige, arbeiten zu gehen. Der so genannten Selbstbehalt, den sie dann für sich behalten können, wurde von 890 auf 900 Euro erhöht. Der Selbstbehalt für Nicht-Erwerbstätige bleibt dagegen bei 770 Euro.

Gegenüber dem Ehegatten oder dem betreuenden Elternteil bei Unverheirateten lag der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bislang auf gleicher Höhe; jetzt wurde er unabhängig von einer Erwerbstätigkeit auf 1000 Euro angehoben.

(afp)
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