Analyse zum Rechtsanspruch auf Betreuung Was tun, wenn kein Kita-Platz da ist?

Düsseldorf · Für ein- und zweijährige Kinder müssen die Städte und Kreise ein Betreuungsangebot machen, wenn die Eltern dies wünschen. Doch zwischen Theorie und Praxis dürfte auch in NRW noch eine große Lücke klaffen.

Ab 1. August, zu Beginn des neuen Kindergartenjahres, haben die Eltern bundesweit einen Rechtsanspruch auf ein Betreuungsangebot für ihre ein- und zweijährigen Kinder. In Nordrhein-Westfalen wurde die Zielmarke von 144.000 Plätzen erreicht. Das ergibt landesweit eine Versorgungsquote von 33 Prozent für alle Kinder unter drei Jahren. Bezogen auf die ein- und zweijährigen Kinder beträgt die Versorgungsquote sogar rund 49 Prozent. Doch wie sieht es in der Praxis aus? Wir klären die wichtigsten Fragen.

Was bedeutet eigentlich U3?

Die Abkürzung steht für "unter drei Jahren." Der Rechtsanspruch gilt allerdings nur für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Für die Kinder über drei Jahren besteht schon lange ein Rechtsanspruch auf ein Betreuungsangebot.

Was besagt der Rechtsanspruch?

Eltern haben das Recht auf ein Betreuungsangebot für ihr mindestens ein Jahr altes Kind. Nach bisheriger Lesart kann es sich dabei entweder um einen Platz in einer Kindertagesstätte (Kita) handeln, oder das Kind kann zu einer Tagesmutter gebracht werden. Allerdings hat das Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts jetzt für erhebliche Unsicherheit gesorgt. Denn nach dem Richterspruch können die Eltern selbst bestimmen, ob ihr U3-Kind in eine Kita oder zu einer Tagesmutter kommt.

Reichen in NRW die Plätze aus?

Das ist die große Frage, die derzeit noch niemand beantworten kann. In ländlichen Regionen mag eine Versorgungsquote von unter 33 Prozent ausreichen. Für die größeren Städte dürfte das allerdings nicht gelten. Kommunalexperten gehen davon aus, das hier sogar Betreuungsquoten von bis zu 60 Prozent erreicht werden müssen. Der Grund ist, dass hier viele Mütter berufstätig und Betriebskindergärten Mangelware sind. Wenn in Großstädten tatsächlich zwei von drei U3-Kindern betreut werden müssen, sind in den nächsten Jahren noch enorme Anstrengungen zum Ausbau der Betreuungsangebote erforderlich. Entwarnung kann es für die großen Städte auf absehbare Zeit demnach nicht geben.

Wer ist eigentlich für ein ausreichendes U3-Angebot zuständig?

Die Jugendämter in den Städten und Kreisen. Sie müssen dafür sorgen, dass genügend U3-Plätze vorhanden sind. Dennoch können zum Beispiel konfessionelle Kindergärten bestimmen, Kinder erst ab zwei Jahren aufzunehmen. Das stehe allein in ihrer Entscheidung, heißt es im NRW-Familienministerium. Allerdings sei eine solche restriktive Regelung für Mütter mit einem ein Jahr alten Kind ziemlich frustrierend. Bei einem positiven Bescheid des Jugendamtes wird die Erleichterung bei den Eltern groß sein. Bei einer Absage greift dann der neue Rechtsanspruch der Eltern gegen die Kommune.

Was müssen betroffene Eltern bei einer Absage beachten?

Zunächst einmal sollten sie darauf achten, dass die Absage schriftlich formuliert wird. Da jeder Fall anders liegen kann und der Teufel zumeist im Detail steckt, empfiehlt sich schon jetzt fachkundiger Rat von einem Anwalt.

Was tun, wenn die Kommune das Verfahren hinauszögert?

Dann könnte man eine Untätigkeitsklage einreichen. Die Düsseldorfer Anwältin Wiebke Werner hält allerdings nicht viel davon. Effektiver könne es sein, beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. Dies wirke sich zumeist beschleunigend auf das Verwaltungsverfahren aus , sagt die Juristin.

Wie können Eltern ihren Rechtsanspruch durchsetzen?

Liegt die schriftliche Absage der Kommune vor, muss dagegen zunächst Widerspruch eingelegt werden. Erst dann, wenn die Kommune diesen Widerspruch zurückgewiesen hat, der Widerspruchsbescheid also vorliegt, kann gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Dafür benötigen Eltern nicht zwingend einen Rechtsbeistand.

Welche Kosten kommen auf die betroffenen Eltern zu?

Das lässt sich pauschal schwer sagen. Laut Wiebke Werner bewegen sich Gerichts- und Anwaltskosten zwischen 600 und 1000 Euro.

Und wenn die abgewiesenen Eltern vor Gericht obsiegen?

Dann muss die beklagte Kommune diese Kosten erstatten. Doch nicht nur das. Wenn die Eltern zwischenzeitlich "auf eigene Faust" eine private Betreuung für ihr Kind organisiert haben, muss die Kommune auch dafür "Schadenersatz" leisten. Das Ganze könnte für die Städte also ziemlich teuer werden. Deswegen haben sie in den vergangenen Jahren auch große Anstrengungen unternommen, um zumindest die 33-Prozent-Quote zu erfüllen. In manchen Kommunen wurden ziemlich ungewöhnliche Maßnahmen ergriffen. So wurden zum Beispiel in Mönchengladbach in einem Seitentrakt eines Schwimmbades und in einem ehemaligen Krankenhaus Kita-Plätze eingerichtet. Andere Städte haben entschieden, Wohncontainer aufzustellen, die ihrem Zweck entsprechend eingerichtet wurden.

Wie hoch sind die Kita-Gebühren?

Das regeln die nordrhein-westfälischen Kommunen in eigener Regie. Die Beiträge sind sozial — je nach Einkommen — gestaffelt und hängen auch davon ab, ob eine Betreuung von 25, 35 oder 45 Stunden "gebucht" wird. Außerdem sind die Elternbeiträge für Kinder über drei Jahren geringer als für U3-Kinder. In Dormagen werden bis zu einem Einkommen von 25 000 Euro keine Beiträge erhoben. Bei höheren Bezügen bewegen sich die Sätze zwischen 36 und 460 Euro (U3) im Monat beziehungsweise zwischen 33 und maximal 331 Euro für Kinder über drei Jahren. Das letzte Kita-Jahr ist von der rot-grünen Landesregierung beitragsfrei gestellt worden.

(RP)
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