Verschärfte Mietpreisbremse Was bedeuten die Neuerungen für die Mieter?

Berlin · Bezahlbare Mieten in nachgefragten Wohngegenden - das versprach die Mietpreisbremse. Seit drei Jahren ist sie in Kraft - damit sie besser greift, sollen die Regeln noch strenger werden. Was heißt das für Mieter?

 Ein Banner mit der Aufschrift „Mietwohnungen“ hängt vor einem Gebäude. (Symbolfoto)

Ein Banner mit der Aufschrift „Mietwohnungen“ hängt vor einem Gebäude. (Symbolfoto)

Foto: dpa/Silas Stein

In vielen Städten haben selbst Normalverdiener schon Probleme, eine für sie bezahlbare Wohnung zu finden. Verbände und die Politik schätzen, dass 350.000 bis 400.000 neue Wohnungen her müssen, um dem steigenden Bedarf in Ballungszentren, aber auch kleineren Uni-Städten gerecht zu werden.

Gegen allzu heftige Auswüchse bei Mieterhöhungen soll die Mietpreisbremse wirken, die schon die vorige schwarz-rote Koalition eingeführt hatte. Sie legt grundsätzlich fest, dass bei der Wiedervermietung von Wohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die Miete nicht viel höher sein darf als von Wohnungen in der Nähe. Es gab aber auch Ausnahmen. Schnell wurde deutlich, dass die Mietpreisbremse in ihrer bisherigen Form wenig hilft - unter anderem wussten die neuen Mieter oft nicht, was ihre Vorgänger gezahlt haben. Und sich gegen unzulässige Mieten zu wehren, war kompliziert. Deswegen wird jetzt auf Wunsch der SPD nachgeschärft. Am Mittwoch verabschiedete das Kabinett die Pläne, dann geht der Entwurf in den Bundestag.

•Worauf können alle Mieter hoffen?

Nach einer Modernisierung sollen Vermieter die Kosten dafür nur begrenzt umlegen dürfen: Die Miete soll nicht mehr als drei Euro je Quadratmeter Wohnfläche steigen dürfen. Dies soll für sechs Jahre gelten. Gezieltes Herausmodernisieren - also die Verdrängung angestammter Mieter durch extreme Preiserhöhungen - soll als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Das Bußgeld soll bis zu 100.000 Euro betragen. Mieter, die durch starke Mietsteigerungen aus ihren Wohnungen vertrieben werden, sollen Anspruch auf Schadenersatz bekommen.

•Wo wird die Umlage für Modernisierungskosten prozentual abgesenkt?

Diese Umlage, die ein Vermieter seinen Mietern für eine Modernisierung in Rechnung stellen kann, soll von elf auf acht Prozent sinken. Dies aber auf Drängen der Union nur in Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, und zunächst nur für fünf Jahre. Die Gebiete legen die Bundesländer fest.

•Wo gilt die Mietpreisbremse?

Auch sie gilt nur in Gebieten mit "angespanntem Wohnungsmarkt". Dafür gibt es vier Indikatoren: wenn die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Schnitt, die Mietbelastung deutlich höher ist als der bundesweite Schnitt, die Bevölkerung zunimmt, ohne dass erforderlicher neuer Wohnraum geschaffen wird, oder wenn ein geringer Leerstand bei hoher Nachfrage besteht.

•Was besagt die Mietpreisbremse?

Bei der Wiedervermietung einer Wohnung darf die zulässige neue Miete höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete plus zehn Prozent steigen. Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete gibt der örtliche Mietspiegel. Wo es keinen gibt, können Vergleichsmietdatenbanken von Vermieter- oder Mieterverbänden herhalten.

•Gilt die Preisbremse für alle Wohnungen?

Nein. Bei Neubauten und bei der ersten Vermietung nach einer umfassenden Sanierung greift die Mietpreisbremse nicht. So sollen Investitionen in den Wohnungsmarkt nicht gehemmt werden. Umfassend ist eine Modernisierung, wenn die Investition dafür etwa ein Drittel des für einen Neubau erforderlichen Aufwands umfasst. Als Neubau gelten neu errichtete Häuser und Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden.

Wer soll die Mietpreisbremse durchsetzen?

Zuständig dafür ist jeder Mieter selbst. Die geplanten Änderungen sollen das leichter machen - und so eine große Schwachstelle des bisherigen Gesetzes beheben. Eingeführt werden soll die "vorvertragliche Auskunftspflicht" für Vermieter. Wenn ein Vermieter vor Vertragsabschluss nicht über eine Ausnahme von der Mietpreisbremse informiert und die Miete dennoch erhöht hat, kann der Mieter sie entsprechend mindern.

Und was passiert, wenn jemand meint, der Vermieter habe gegen die Mietpreisbremse verstoßen? Derjenige kann zunächst eine Einigung versuchen - dann muss er vor Gericht ziehen. Zu viel gezahlte Miete kann der Mieter zurückfordern. Dafür muss er zunächst einen Verstoß gegen die Vorschriften rügen. Auch das soll einfacher werden: Dafür soll eine einfache Mitteilung genügen - Beweise müssen nicht länger vorgetragen werden.

(ubg/AFP/dpa)
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