Schleswig-Holsteins Klage unzulässig Verfassungsklage gegen Schuldenbremse gescheitert

Karlsruhe (RPO). Der Landtag von Schleswig-Holstein ist mit einer Verfassungsklage gegen die Schuldenbremse vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die Karlsruher Richter werteten den Antrag in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss aus formalen Gründen als unzulässig.

Die Schuldenbremse war im Juli 2009 ins deutsche Grundgesetz aufgenommen worden. Sie beinhaltet das grundsätzliche Verbot für Bund und Länder, ihre Haushalte durch Kreditaufnahmen auszugleichen und ist von den Ländern ab dem Jahr 2020 einzuhalten.

Kieler Landtag hatte geklagt

Der schleswig-holsteinische Landtag und dessen Präsident Torsten Geerdts sahen das Land hierdurch in seiner Verfassungsautonomie verletzt. Das Bundesverfassungsgericht verwarf den Antrag jedoch, weil in einem sogenannten Bund-Länder-Streit nur die Landesregierung, nicht aber der Landtag oder dessen Präsident antragsberechtigt sei.

Diese im Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgesehene Begrenzung der Antragsberechtigung sei durch sachliche Erwägungen begründet, heißt es in dem Beschluss. Sie diene "der Vermeidung eines ebenenübergreifenden Organstreits und widersprüchlicher Prozesshandlungen". Auch bei Auseinandersetzungen um Gesetzgebungskompetenzen führe diese Regelung nicht zu erkennbaren Defiziten.

"Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner heutigen Entscheidung klargestellt, dass die Landtage als Haushaltsgesetzgeber kein eigenes Klagerecht in dieser Frage haben", sagte CDU-Politiker Geerdts. Das Parlament habe mit der Klage feststellen lassen wollen, "dass Schuldenbremsen in die Verfassungen der Länder gehören". Er fügte hinzu: "Und es ging uns darum, uns selbst prozessual wehren zu können, wenn eine andere Ebene des Staats in die ureigensten Rechte der Länderparlamente eingreift."

Grünen-Fraktionschef Robert Habeck bezeichnet es als unverständlich, dass die schwarz-gelbe Landesregierung dem "breiten Konsens des Landtages" nicht gefolgt und der Klage nicht beigetreten sei. SPD-Fraktionschef Ralf Stegner mahnte, auch die Länderparlamente müssten "Klagemöglichkeiten haben, wenn Parlamentsrechte berührt sind". Nach Ansicht von FDP-Finanzexpertin Katharina Loedige ist unabhängig von der Entscheidung wichtig, dass die Schuldenbremse in der Landesverfassung verankert ist.

Juristischer Hinweis des Gerichts

Das Bundesverfassungsgericht gab dem Landtag allerdings noch einen juristischen Hinweis mit auf den Weg. Landesparlamente hätten die Möglichkeit, per Organklage vor dem Landesverfassungsgericht eine Verpflichtung der Landesregierung zur Antragstellung zu erstreiten. Das strittige Bundesgesetz könne zudem durch eine abstrakte Normenkontrollklage angegriffen werden. "Auch insoweit bestünde - neben den politischen Einflussmöglichkeiten - ein weiterer Weg, jedenfalls des schleswig-holsteinischen Landtags, sich gegen eine vermeintliche Rechtsverletzung zur Wehr zu setzen", heißt es im Karlsruher Beschluss.

(RTR/dapd)
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