Ärger um Falschparker BGH stärkt private Parkplatzbetreiber - und nicht die Verbraucher

Berlin/Düsseldorf · Wer auf einem Supermarkt-Parkplatz parkt und vergisst, seine Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe zu legen, bekommt nicht selten ein teures Knöllchen. Der Bundesgerichtshof stärkt nun private Parkplatzbetreiber. Für Verbraucher gibt es aber weiterhin Möglichkeiten sich zu wehren.

  Ein Hinweisschild steht auf dem privat betriebenen Parkplatz eines Supermarktes.

Ein Hinweisschild steht auf dem privat betriebenen Parkplatz eines Supermarktes.

Foto: dpa/Oliver Berg

Wer sein Auto auf einem Supermarkt-Parkplatz abstellt, erlebt nach dem Einkauf nicht selten eine böse Überraschung: An seiner Windschutzscheibe klemmt ein Knöllchen. Der private Parkplatz-Betreiber verlangt 30 Euro Parkgebühr, weil der Autofahrer vergessen habe, eine Parkuhr aufs Armaturenbrett zu legen. Denn kostenlos ist das Parken hier nur für kurze Zeit. Die Supermärkte wollen so verhindern, dass ihr Parkplatz von Dauerparkern zugestellt wird – und die von ihnen engagierten privaten Parkplatz-Betreiber wollen auch Geld verdienen.

 Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt nun ausgerechnet die Anbieter des privaten Parkraums, nicht die Verbraucher. Falschparker auf Privatparkplätzen können sich demnach künftig nicht mehr vor der Zahlung des Knöllchens drücken, indem sie pauschal behaupten, sie hätten ihr Auto dort nicht selbst abgestellt, urteilten die Richter am Mittwoch. Damit wird es für die Verbraucher schwieriger, sich gegen die Parkgebühr zu wehren. Die Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen weist dennoch Wege auf, wie Autofahrer vorgehen können, um die ärgerliche Parkgebühr zurückzuweisen.

In dem konkreten Fall vor dem BGH hatte eine Frau drei Knöllchen nicht bezahlt, deren Auto zu lang oder unberechtigt auf zwei Krankenhaus-Parkplätzen stand. Grundsätzlich kann ein Strafzettel des Betreibers zwar nur den tatsächlichen Fahrer treffen, entschied der BGH. Der Überwachungsfirma sei es in den meisten Fällen aber nur möglich, den Halter des Autos ausfindig zu machen. Bestreitet dieser, der Parksünder zu sein, muss er in Zukunft die anderen möglichen Fahrer nennen. Tut er das nicht, bleibt er laut Urteil selbst auf den Kosten sitzen (Az. XII ZR 13/19).

Bisher waren viele Amts- und Landgerichte davon ausgegangen, dass der Halter niemanden anschwärzen muss. Das machte es Falschparkern leichter, sich aus der Affäre zu ziehen – sie konnten einfach pauschal behaupten, es nicht gewesen zu sein. Das ist nun nicht mehr möglich. Im konkreten Fall muss das Landgericht Arnsberg die Frau jetzt nach den wahren Falschparkern befragen.

Das Urteil ist auch für die ärgerlichen Knöllchen auf Supermarkt-Parkplätzen relevant. „Für die privaten Parkplatz-Betreiber ist das Einziehen von Parkgebühren durch das Urteil jetzt einfacher geworden“, sagt Carolin Semmler, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die sich auf diese Fälle spezialisiert hat. „Die Verbraucherbeschwerden zu den Parkgebühren auf Supermarktparkplätzen sind bei uns ein Dauerbrenner. Die Bürger wollen wissen, wie sie sich gegebenenfalls dagegen wehren können.“

 Grundsätzlich sei es rechtens, dass private ebenso wie öffentliche Parkplatz-Anbieter für die Nutzung ihres Raumes eine Gebühr verlangen dürfen. Die Supermärkte müssten ihre Kunden aber durch deutliche Hinweisschilder darüber informieren. „Diese Schilder gehören an eine Stelle, an der sie jeder Fahrer sehen kann“, heißt es in einem Informationsblatt der Verbraucherzentrale. Schon beim Parken müssten die Autofahrer die Nutzungsbedingungen kennen. Deshalb müssten auf den Schildern auch die Parkbedingungen stehen.

„Besonders kleine Schrift, versteckte Schilder am Rand der Parkplätze, Hinweise erst im Supermarkt, besonders lange und komplizierte Klauseln – all das reicht in der Regel nicht aus“, heißt es bei den Verbraucherschützern. Autofahrer sollten von solchen Schildern Fotos machen, wenn sie ein Knöllchen am Auto hätten. Auch Zeugen seien hilfreich. Anschließend sollten Betroffene schriftlich beim Parkplatz-Betreiber erklären, warum sie die Gebühr nicht bezahlen. Die Gebühr dürfe zudem die im normalen Straßenverkehr übliche Höhe nicht überschreiten.

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