Überblick zu den Änderungen Teure Gesundheit: Die Neuregelungen 2004

Berlin (rpo). Im Zuge der Gesundheitsreform kommen seit dem 1. Januar 2004 auf die gesetzlich Versichertenhöhere Zuzahlungen zu. Nachfolgend ein Überblick zu den Änderungen:

Was die Krankenkasse alles nicht mehr zahlt:

Sterbe- und Entbindungsgeld werden ab 2004 nicht mehr, Sterilisationen nur noch bei medizinischer Notwendigkeit bezahlt. Bei künstlichen Befruchtungen beteiligt sich die Kassen nur noch zu 50 Prozent an den ersten drei Versuchen.

Auch Fahrten zur ambulanten Behandlung übernimmt die Kasse nur noch bei ganz zwingenden medizinischen Gründen. Einen Zuschuss zu Sehhilfen und Brillen gibt es nur noch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und für schwer sehbeeinträchtigte Patienten.

Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel werden ebenfalls nicht mehr erstattet - so etwa Grippemittel, Appetithemmer oder Potenzmittel. Die Regelung gilt allerdings nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen. Ebenso werden schwer erkrankten Menschen rezeptfreie Arzneimittel erstattet, wenn die Medikamente unverzichtbare Standardwirkstoffe für die Behandlung enthalten.

Zuzahlungen zu Arzneimitteln:

Künftig müssen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten zehn Prozent des Verkaufspreises bezahlt werden - maximal jedoch zehn Euro und mindestens fünf Euro, auch wenn das Medikament billiger ist. Ein Beispiel: An einer Arznei für 75 Euro muss sich der Versicherte mit 7,50 Euro beteiligen. Kostet das Medikament 200 Euro, beträgt die Zuzahlung zehn Euro. Bisher betragen die Zuzahlungen für eine kleine Packung vier Euro, für eine mittlere 4,50 und für eine große fünf Euro.

Wann die Praxisgebühr bezahlt werden muss:

Die Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro wird von alle Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beim ersten Arztbesuch im Quartal bezahlt. Das kann ein Hausarzt, ein Facharzt oder ein Psychotherapeut sein. Geht der Versicherte im Laufe des Quartals ohne Überweisung zu weiteren Medizinern, muss die Gebühr nochmals bezahlt werden. Kommt er jedoch beim selben Arzt wieder zur Behandlung oder lässt er sich zu einem anderen Arzt überweisen, fallen die zehn Euro nicht erneut an. Beim Zahnarzt wird pro Quartal eine separate Praxisgebühr für Behandlungen fällig.

Die zehn Euro werden unabhängig von der ärztlichen Leistung fällig. Das ist bereits der Fall, wenn sich der einzelne nur ein Rezept in der Praxis ausstellen oder Blut abnehmen lässt. Auch wer in Notfällen zum Arzt geht oder ärztlichen Rat telefonisch in Anspruch nimmt, zahlt die Praxisgebühr.

Welche Untersuchungen zuzahlungsfrei bleiben:

Untersuchungen zur Vorsorge und Früherkennung, wie etwa die Brustkrebs-Früherkennung und Schutzimpfungen bleiben zuzahlungsfrei. Das gilt auch für die jährliche Kontrolluntersuchung beim Zahnarzt im Rahmen der Bonusregelung. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Schwangere zahlen keine Praxisgebühr.

Was im Krankenhaus dazu bezahlt werden muss: Die Zuzahlungen betragen bei einem Klinikaufenthalt künftig pro Tag zehn Euro und damit einen Euro mehr als bisher - allerdings begrenzt auf maximal 28 Krankenhaustage, sprich 280 Euro.

Zuzahlungen zu anderen Behandlungen und Therapien:

Für Massagen oder Krankengymnastik zahlen die Patienten zehn Prozent und zehn Euro je Verordnung dazu. Beispiel: Bei einem Rezept über sechs Massagen müssen zehn Euro für die Verordnung entrichtet und zusätzlich zehn Prozent der Kosten pro Massage. Diese Regel gilt auch für die häusliche Krankenpflege, ist dort aber auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe gilt ebenfalls: zehn Prozent der Kosten pro Kalendertag zahlt der Betroffene selbst - jedoch höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro.

Wie der einzelne sich vor finanzieller Überforderung schützen kann:

Wenn die Zuzahlungen eine Belastungsobergrenze von zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen überschreiten, werden alle weiteren Kosten vollständig von der Krankenkasse übernommen. Für chronisch Kranke gilt eine Belastungsobergrenze von einem Prozent. Chronisch Kranken oder Personen mit teuren Behandlungen empfiehlt das Gesundheitsministerium, die Quittungen über die geleisteten Zuzahlungen zu sammeln. Sobald im Kalenderjahr die Belastungsgrenze erreicht ist, kann eine Befreiung für den Rest des Jahres beantragt werden.

Wie sich die Zuzahlungen senken lassen:

Die Kassen können die Versicherten für die regelmäßige Teilnahme an Vorsorge- und Früherkennungs-Untersuchungen oder an Präventionsprogrammen belohnen. Gleiches gilt auch, wenn sich die Patienten in ein Hausarztsystem oder ein Chronikerprogramm einschreiben. Möglich sind dabei Ermäßigungen bei den Zuzahlungen und bei den Praxisgebühren ebenso wie geringere Beiträge oder andere Prämien.

Was sich beim Zahnersatz ändert:

Erst ab 2005 müssen Versicherte bei ihrer Kasse eine Zusatzversicherung abschließen, um Brücken und Kronen weiterhin bezahlt zu bekommen. Alternativ kann der Zahnersatz auch bei einer privaten Kasse abgesichert werden.

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