Präventivhaft in Deutschland Ins Gefängnis vor der Tat? Darum geht es bei der Präventivhaft

Düsseldorf · Vermuten Behörden in Nordrhein-Westfalen ein Verbrechen, können sie Verdächtige vorsorglich in Gewahrsam nehmen. Welche Regeln gelten, und was ist in anderen Bundesländern möglich? Ein Überblick.

Ein Mann steht in Handschellen neben einem Polizisten. (Symbolbild)

Foto: dpa/Johannes Neudecker

Nach dem Kölner Terroralarm sitzt nun ein Mann aus Tadschikistan in vorsorglichem Gewahrsam. Zu ihm lägen staatsschutzrelevante Erkenntnisse vor, heißt es bei der Polizei. Das Amtsgericht Oberhausen erließ am ersten Weihnachtstag eine Anordnung der Ingewahrsamnahme bis zum 7. Januar.

Straftat, Gerichtsprozess, Urteil – wer im Rechtsstaat straffällig wird, durchläuft im Regelfall diese Etappen. Eine Gefängnisstrafe erfolgt nach dem Urteil, wobei ein Richter schon vorher die Haft anordnen kann, wenn Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht. Anders ist es bei der "Präventivhaft". Sie kann von der Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr – also vor einer Straftat – angeordnet werden, um "erhebliche Gefährdungen" zu vermeiden, wie es heißt. Ein Haftbefehl ist in diesem Fall nicht notwendig. Wie und in welchem Umfang vorsorgliche Freiheitseinschränkungen möglich sind, regeln Landespolizeigesetze ganz unterschiedlich.

Vermuten Behörden in Nordrhein-Westfalen ein Verbrechen, das mit mindestens einem Jahr Freiheitsentzug bestraft wird, wie zum Beispiel schwere Körperverletzung, Totschlag oder Mord, können potenzielle Täter von der Polizei vorsorglich in Gewahrsam genommen werden. „Über die Zulässigkeit und die Frage der Dauer des Gewahrsams hat ein Richter zu entscheiden“, sagt Richter Ralf Engel vom Amtsgericht Oberhausen. Grundsätzlich sei die betroffene Person spätestens bis zum Ablauf des Folgetages wieder aus dem Gewahrsam zu entlassen, so Engel. „Soll durch den Gewahrsam jedoch die Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens verhindert werden, kann die betroffene Person aufgrund richterlicher Entscheidung maximal bis zu 14 Tage festgehalten werden“, ergänzt er. Laut NRW-Polizeigesetz ist in besonderen Fällen sogar ein Präventivgewahrsam von insgesamt 28 Tagen möglich.

Komme jemand in Präventivgewahrsam, sei aber immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, sagt Engel. „Stehen mehrere Maßnahmen zur Verfügung, die allesamt gleichermaßen geeignet sind, die Gefahr effektiv abzuwehren, ist stets diejenige Maßnahme auszuwählen, welche die (Freiheits-)Rechte der betroffenen Person am wenigsten einschränkt“, erklärt der Jurist. Dabei gehe es immer um Einzelfallentscheidungen, bei welcher sämtliche Umstände des jeweils konkreten Falles zu berücksichtigen seien. Ein Patentrezept gebe es nicht.

In Bayern gehen die Kompetenzen der Behörden deutlich weiter: Nicht nur um eine Straftat, sondern auch um eine Ordnungswidrigkeit zu verhindern, können Beamte Personen im Freistaat präventiv in Gewahrsam nehmen. Das Ziel muss sein, erhebliche Folgen für die Allgemeinheit abzuwenden. Auch hier muss die Freiheitsentziehung von einem Richter angeordnet werden. In einem ersten Schritt darf sie maximal einen Monat dauern, eine Verlängerung um einen weiteren Monat ist möglich. Schlagzeilen machten die bayerischen Behörden zuletzt vor allem mit präventiven Festnahmen von Klimaaktivisten. So saßen, um Schaden im Freistaat abzuwenden, über Weihnachten 2022 elf Aktivisten und im Sommer 2023 anlässlich der Münchener Automobilmesse "IAA Mobility" mehr als 20 Aktivisten in bayerischen Gefängnissen.

Eine deutlich kürzere Präventivhaft sieht Berlins "Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" (ASOG) vor: In der Hauptstadt darf eine vorsorgliche Inhaftierung maximal 48 Stunden dauern. Andere Bundesländer ermöglichen eine vorsorgliche Haft im Zeitraum von vier bis 35 Tagen. In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu Verschärfungen und Überarbeitungen der Polizeigesetze.

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Polizeieinsatz nach Anschlagswarnung am Kölner Dom

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Foto: dpa/Roberto Pfeil

Im Sommer 2023 forderte die Unionsfraktion im Bundestag für Bundespolizei und Bundeskriminalamt eine Ausweitung der vorsorglichen Inhaftierungsmöglichkeiten auf bis zu zwei Monate. Aktuell können die beiden Behörden zur Vermeidung einer Straftat Personen bis zu vier Tage inhaftieren.

Vorsorgliche Inhaftierungen sind umstritten. Grundsätzlich seien Präventivinhaftierungen als zulässiges Mittel der Gefahrenabwehr möglich, so das Bundesverfassungsgericht. Nähere sich ihre Dauer aber der einer normalen Haftstrafe an, sehen Experten Probleme. Zudem gibt es immer wieder Diskussionen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, beispielsweise wenn es um Klimaaktivisten geht. Zuletzt kritisierte im Dezember 2023 das Deutsche Institut für Menschenrechte die vorsorgliche Inhaftierung von Klimaaktivisten in scharfer Form.