Todkranke Angehörige Regierung plant Rechtsanspruch auf Auszeit für Pflege

Berlin · Die große Koalition erwägt offenbar einen Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn Angehörige im Sterben liegen.

So belastend ist die Pflege Angehöriger
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Foto: Bußkamp, Thomas

"Gute Arbeitgeber gewähren schon heute eine Auszeit, aber das ist längst nicht überall der Fall", sagte SPD-Fraktionsvize Carola Reimann der "Berliner Zeitung" vom Wochenende. Es gebe in der Koalition die Vereinbarung, noch in dieser Wahlperiode zu einer Lösung zu kommen, Details seien bisher aber noch nicht festgelegt.

Unabhängig davon setzt sich die SPD nach den Worten Reimanns dafür ein, die Leistungen für Pflegende stärker auszuweiten als bisher von der großen Koalition geplant. So sollten nicht nur Ehepartner oder Kinder die vorgesehene bezahlte zehntägige Auszeit vom Beruf in Anspruch nehmen können, sondern auch weiter entfernte Verwandte oder Freunde. "Wir müssen den Begriff des Angehörigen weiter fassen", sagte Reimann. "Es sollten alle unterstützt werden, die bereit sind, füreinander Verantwortung zu übernehmen."

Die SPD-Politikerin verwies darauf, dass die Zahl der kinderlosen Pflegebedürftigen stetig zunehme. Um einen Missbrauch zu verhindern, sollten von der erweiterten Regelung diejenigen profitieren, die zum Beispiel in einer Betreuungsvollmacht oder einer Patientenverfügung namentlich aufgeführt sind, sagte Reimann.

Die zehntägige bezahlte Auszeit vom Beruf ist in der ersten Stufe der Pflegereform geplant. Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, etwa nach einem Schlaganfall, kann künftig eine Lohnersatzleistung für bis zu zehn Tage erhalten, vergleichbar dem Kinderkrankengeld. Diese Lohnersatzleistung, die rund 100 Millionen Euro kostet und von den Pflegekassen bezahlt wird, soll ab Anfang 2015 gewährt werden.

Patientenschützer begrüßten die Idee, die bezahlte Pflege-Auszeit auch auf entfernte Verwandte und Freunde auszuweiten. Das Vorhaben werde allerdings nicht gelingen, wenn der Pflegebedürftige den Betreuenden vorher in einer Patientenverfügung oder Betreuungsvollmacht dafür namentlich benannt haben muss, kritisierte die Deutsche Stiftung Patientenschutz.

Eine schriftliche Willensäußerung höher zu bewerten als eine mündliche Anweisung stelle die Autonomie des Patienten auf den Kopf, erklärte Stiftungsvorstand Eugen Brysch am Sonntag in Berlin.

Die Organisation wies zudem darauf hin, dass die Patientenverfügung nur für Menschen gelte, die sich nicht äußern können. Ebenso wenig könne der Gesetzgeber die Betreuungsvollmacht für diese Regelung nutzen, weil sie Rechtsfragen regele. Pflege sei aber praktische Hilfe am Menschen.

(DEU)
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