Informationen über Abtreibungen Ärztin Hänel kritisiert Neufassung von Paragraf 219a als nicht ausreichend

Gießen · Die Verurteilung der Ärztin Kristina Hänel hat eine öffentliche Debatte über den Paragraf 219a ausgelöst. Eine Neuregelung des Gesetzes soll nun erlauben, dass Ärzte künftig legal darüber informieren können, dass sie Abtreibungen vornehmen. Doch Hänel reicht das nicht.

 Kristina Hänel vor Gericht (Archiv).

Kristina Hänel vor Gericht (Archiv).

Foto: dpa/Silas Stein

Die wegen Werbung für Abtreibungen verurteilte Gießener Ärztin hat die Einigung der Bundesregierung auf eine Ergänzung der Rechtslage kritisiert. Der umstrittene Paragraf 219a bleibe unter dem Strich bestehen, sagte Hänel am Dienstag der Deutschen Presse-Agentur. „Frauen haben ein Recht auf Information und das ist weiterhin verboten. Das ist eine staatliche Zensur“, sagte Hänel. Dies sei so nicht hinnehmbar.

Ärzte und Kliniken sollen künftig öffentlich - zum Beispiel auf der eigenen Internetseite - darüber informieren können, dass sie Abtreibungen vornehmen. Sie sollen zugleich auf weitere Informationen neutraler Stellen dazu hinweisen dürfen. Hänel sagte, dies sei zwar ein kleiner Schritt nach vorne, der erlaubte Korridor an Informationen aber viel zu eng.

Die Informationen, die sie auf ihrer Homepage bereitgestellt habe, seien weiterhin strafbar. Sie werde deshalb den Rechtsstreit wie geplant in die nächste Instanz tragen - das ist das Frankfurter Oberlandesgericht. Der Paragraf greife in ihre Meinungs- und Berufsfreiheit ein, sagte Hänel. Die Ärztin war vom Landgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt worden, weil sie auf ihrer Internetseite Schwangerschaftsabbrüche als Leistung angeboten hatte. An ihrem Fall hatte sich die Debatte entzündet.

Frauen wollten sich dort informieren, wo sie sich behandeln ließen, das sei auch das allgemein übliche Vorgehen. „Es gibt überhaupt keinen Grund, an dieser Stelle eine Sonderregelung zu machen“, sagte Hänel. Das hinter Paragraf 219a stehende Frauenbild sei entwürdigend und entmündigend, denn es besage, Frauen könnten durch Informationen für einen Schwangerschaftsabbruch geworben werden. „Das ist ein Paragraf, der von seiner Intention her dafür angelegt ist, zu stigmatisieren, auszugrenzen, zu tabuisieren und Fachleute zu kriminalisieren“, sagte Hänel. Nun bleibe er im deutschen Strafgesetzbuch bestehen.

(hebu/dpa)
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