Parteienfinanzierung NPD scheitert mit Verfassungsbeschwerde

Karlsruhe (RPO). Die rechtsextreme NPD befindet sich anscheinend in finanziellen Schwierigkeiten. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor.

Im konkreten Fall scheiterte die Partei endgültig mit dem Versuch, die sofortige komplette Auszahlung eines Abschlags der staatlichen Parteienfinanzierung in Höhe von rund 277 000 Euro zu erreichen. Die Karlsruher Richter verwarfen eine entsprechende Verfassungsbeschwerde der Partei aus formalen Gründen. Die Beschwerde sei "unzulässig", weil die NPD den Rechtsweg noch nicht erschöpft habe.

Die Partei hatte sich gegen eine Entscheidung der Bundestagsverwaltung vom November 2006 gewandt, der NPD den vierten Abschlag der Parteienfinanzierung für das Jahr 2006 in Höhe von rund 277 000 Euro nur gegen eine Sicherheitsleistung auszuzahlen. Die Bundestagsverwaltung hatte dies damit begründet, dass aufgrund von Unrichtigkeiten in den Rechenschaftsberichten der NPD für die Jahre 1997, 1998 und 1999 staatliche Rückzahlungsforderungen bestünden. Diese würden wohl höher sein als die voraussichtlichen Zahlungen bei der staatlichen Parteienfinanzierung.

Die NPD leistete zwar eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 180 000 Euro als Sicherheit und bekam daraufhin den vierten Abschlag in dieser Höhe ausbezahlt. Allerdings erfolgten auch die folgenden Abschlagszahlungen im Jahr 2007 stark reduziert, um einen "Notbetrieb" bei der NPD aufrecht zu erhalten, wie es in dem Verfassungsgerichtsbeschluss heißt.

Die Partei klagte deshalb in einem Eilverfahren auf Herausgabe der Grundschuld und Zahlung des Restbetrages des vierten Abschlags. Zur Begründung führte die NPD laut Verfassungsgericht vor allem an, dass die geforderte Sicherheit "wegen gravierender finanzieller Schwierigkeiten" anderweitig gebraucht werde. Die Partei blieb jedoch mit ihrem Antrag auf Eilrechtsschutz im Februar 2007 vor dem Verwaltungsgericht Berlin und im Mai 2007 vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin ohne Erfolg.

Mit der Verfassungsbeschwerde machte die NPD geltend, dass sie wegen der gekürzten Auszahlungen der Mittel nicht mehr an frühere Erfolge bei Wahlen in den Ländern anknüpfen könne. Sie habe Mitarbeiter entlassen müssen, deren Tätigkeit im Wahlkampf nun fehle. Damit könne sie ihre verfassungsrechtliche Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes nicht mehr wahrnehmen. Die Sache sei besonders eilbedürftig.

Die Karlsruher Richter halten es aber für "nicht unzumutbar", dass die NPD zunächst die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin abwarten muss. Zwar sei "nicht zu verkennen", dass die seit dem vierten Quartal 2006 nur noch eingeschränkt gewährten Zahlungen der Parteienfinanzierung "zu finanziellen Schwierigkeiten" bei der NPD führen könnten. "Ohne Kenntnis der weiteren Finanzlage der NPD, die nicht weiter dargelegt wurde", könnten die Behauptungen der Partei aber nicht nachvollzogen werden.

Die "sehr knappe eidesstattliche Versicherung" des Bundesschatzmeisters der NPD sei nicht ausreichend. Dasselbe gelte für die Tatsache, dass Mitarbeiter entlassen worden seien. Darüber hinaus verweise die NPD zwar auf sinkende Einnahmen beim Spendenaufkommen und auf Rückforderungsansprüche ihrer Darlehensgeber. Auch daraus ergebe sich aber nicht, dass die NPD "generell gehindert ist, ihre politische Arbeit fortzusetzen".

(ap)
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